Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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S. 38. 
Amtsausschuß. 
Für die Bildung des Amtsausschusses gelten folgende Bestimmungen: 
1) In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus 
Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selb- 
ständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenig- 
stens durch einen Abgeordneten zu vertreten. 
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Ge- 
meindevorsteher, sodann durch die Stellvertreter des Gemeindevorstehers 
und, wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch andere von der 
Gemeinde zu wählende Mitglieder. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie 
der jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht auf 
die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhörung 
der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von dem Kreis- 
tage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen dieses Statut 
unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses. 
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts- 
ausschusse können nur Personen sein, welche die im F. 82 unter a und b 
bezeichneten Eigenschaften besitzen. 
In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, 
nimmt die Gemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung 
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr. 
3) In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einem Gutsbezirke bestehen, 
fällt der Amtsausschuß weg. 
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G. 39. 
Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum Amtsausschusse 
(65. 38 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlver- 
sammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvor- 
standes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Be- 
theiligten vorab zu hören sind, steht dem Amtsausschusse zu. 
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder 
von Amtswegen und beschließt darüber. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich 
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden 
Fwesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. Das 
leiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze beruhende Mitglied- 
schaft des Amtsausschusses. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen, ob 
einer der gedachten Fälle eingetreten ist.
	        
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