Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Der Beschluß zu 2 und 3 ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, 
endgültig. 
S. 47. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Amtsverbände wird, unbeschadet der vorstehenden Bestimmmungen, in erster Instanz 
von dem Landrathe als Vorsitzendem des Kreisausschusses, in höherer und letzter 
Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt. 
beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Amtsverbände 
sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
Amtsvorsteher. 
S. 48. 
a. Berufung desselben. 
Der Amtsvorsteher wird von dem Oberpräsidenten ernannt. 
Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Kreistages, in 
welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvorstehern befähigten Per- 
sonen ausurchmen sind. 
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervollstän- 
digung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrath auf Antrag des Ober- 
präsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich in die 
Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 
Die Ernenmung erfolgt auf sechs Jahre. Der Amtsvorsteher wird von 
dem Landrathe vereidigt. 
In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde vder einem 
selbständigen Gutsbezirke bestehen, ist der Gemeinde beziehungsweise Gutsvorsteher 
zugleich Amtsvorsteher. 
d. 49. 
d. Stellvertretung desselben. 
Bur leden Amtsbezirk wird nach den für die Ernennung des Amtsvorstehers 
geltenden Bestinumungen (G. 48) ein Stellvertreter des letzteren ernannt. 
Ist der Amtsvorsteher an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte verhin- 
dert, so hat der Stellvertreter dieselben zu übernehmen; der Landrath ist hiervon 
zu benachrichtigen, sobald die Verhinderung länger als drei Tage dauert. 
Erledigt sich das Amt des Amtsvorstehers, so tritt bis zur Ernennung 
seines Nachfolgers der Stellvertreter für ihn ein. 
Findet sich im Amttsbezirke keine zur Ernennung als Stellvertreter geeignete 
Person, so hat der Kreisausschuß die Siellvertretung einstweilen einem der be- 
nachbarten Amtsvorsteher, oder, nach vorherigem Einvernehmen mit der städtischen 
Vertretung, dem Bürgermeister einer benachbarten Stadt zu übertragen. Eine 
gleiche Anordnung erfolgt für den Fall des gleichzeitigen Abganges oder der gleich- 
zeitigen Bebinderung des Amtsvorstehers und seines Steliverlerters. 
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9289.) 32
	        
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