— 156 —
Ist der Amtsvorsteher bei der Erledigung eines Amtsgeschäftes persönlich
betheiligt, so hat der Kreisausschuß den Stellvertreter oder einen der benachbarten
Amtsvorsteher, beziehungsweise Bürgermeister, damit zu betrauen.
In den Gemeinden, welche einen eigenen Amtsbezirk bilden, vertritt nach
der Bestimmung des Kreisausschusses einer der Stellvertreter den Gemeindevorsteher
in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher.
In den Fällen der Abfätze 5 und 6 ist der Beschluß des Kreisausschusses
endgültig.
8. 50.
Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher.
Falls der Oberpräsident den sämmtlichen nach §. 48 Absatz 2 und 3 ge-
machten Vorschlägen keine Folge geben will, so bedarf es hierzu der Zustimmung
des Provinzialrathes. Lehnt der Provinzialrath die Zustimmung ab, so kann
dieselbe auf Antrag des Oberpräsidenten durch den Minister des Innern ergänzt
werden.
Wenn in Gemähheit dieser Bestimmungen den gedachten Vorschlägen keine
Folge gegeben wird, oder Vorschläge für die Ernennung eines Amtsvorstehers
nicht gemacht sind, und auch die zeitweilige Wahrnehmung der Amtsverwaltung
durch den Vorsteher eines benachbarten Amtsbezirks oder durch den Bürgermeister
einer benachbarten Stadt nicht thunlich ist, so bestellt der Oberpräsident nach
Anhörung des Kreisausschusses einen kommissarischen Amtsvorsteher.
Für die Uebernahme der Verwaltung eines benachbarten Amtsbezirkes durch
einen Bürgermeister ist die Zustimmung der slädtischen Vertretung erforderlich.
Sofern die Verhältnisse es gestatten, kann ein kommissarischer Amtsvorsteher
mit der Verwaltung zweier oder mehrerer Amtsbezirke gleichzeitig beauftragt
werden.
Obliegenheiten des Amtsvorstebers.
Der Amtsvorsteher verwalret:
1) die Polizei, insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Ge-
sundheits-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-,
Gewerbe-, Bau-, Feuerpolizei u. s. w., soweit sie nicht durch besondere
Gesetze dem Landrathe oder anderen Beamten übertragen ist;
) die sonstigen öffentlichen Angelegenheiten des Amtes nach näherer Vor-
schrift dieses Gesetzes.
Unter der nach Ziffer 1 dem Amtsvorsteher übertragenen Wasserpolizei ist
die Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei nicht begriffen.
d. 52.
Der Amtsvorsteher hat das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung
der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sein Einschreiten nothwendig macht,
das Erforderliche anzuordnen und ausführen zu lassen.