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Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem Kreisausschuß.
K. 57.
Der Landrath und der Kreisausschuß sind befugt, für die Geschäfte der
allgemeinen Landes. und Kreiskommunalverwaltung, sowie bei Beaufsichtigung
der K legenheiten der zu dem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und
Gutsbezirke die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit des Amtsvorstehers in
Anspruch zu nehmen.
C. 58.
Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden gegen Verfügungen der
Amtsvorsteher in nicht polizeilichen Angelegenheiten.
Die Aussicht über die Geschäftsführung der Amtsvorsteher führt der Land-
rath als Vorsitzender des Kreisausschusses.
K. 59.
Dienstvergehen des Amtsvorstehers.
Bezüglich der Dienstvergehen der Annsvorsteher finden die Bestimmungen
des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter-
lichen Beamten (Gesetz Samml. S. 465), mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher
beschließt im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs-
strafrechtes der Kreisausschuß und im Umfange des dem Minister bei-
gelegten Ordnungsstrafrechtes der Regierungspräsident. Dem Landrath
steht das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amts-
vorsteher nicht zu.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen die Strafver-
fügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Be-
schwerde an den Oberpräsidenten statt.
Gegen den auf die Beschwerde ergebenden Beschluß des Bezirks-
ausschusses, beziehungsweise des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
2) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren wird die
Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrathe oder von dem
Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Untersuchungs-
kommissar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die erste In-
stanz ernannt.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß,
die entscheidende Behörde zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte
wird von dem Minister des Innern ernannt.