Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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S. 60. 
Kosten der Amtsverwaltung. 
Der Amtsvorsteher ist berechtigt, eine Amtsunkostenentschädi zu bean- 
spruchen, welche auf den Antrag des Landratbes, nach Anhörung der Wozeilitn, 
von dem Kreisausschusse durch Beschluß als ein Maschquantum festgesetzt wird. 
In gleicher Weise erfolgt die Festsetzung der einem kommissarischen Amts- 
vorsteher zu gewährenden Remuneration und der demselben etwa zu gewährenden 
Pension. 
S. 61. 
Als Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung beziehungsweise Polizei- 
verwaltung im Falle des §. 36 überweist der Staat den Kreisen diejenigen Summen, 
welche er in Folge des gegenwärtigen Gesetzes durch das Eingehen der Königlichen 
Hardes-, Kirchspiel- und Landvögte und durch den Wegfall anderer Polizeiver- 
waltungskosten an den im Staatshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1888/89 
für ebengenannte Zwecke veranschlagten Ausgaben fernerhin ersparen wird. Die 
Ersparungsbeträge werden für den Kreis Herzogthum Lauenburg abgesondert La- 
gestellt und demselben unmittelbar überwiesen. Die Vertheilung der für die Ge- 
sammtheit der übrigen Kreise der Provinz festzustellenden Beträge auf die ein- 
zelnen Kreise erfolgt nach Maßgabe des Bedüurfnisses durch die Provinzialver- 
tretung, beziehungsweise durch eine von dieser zu erwählende Kommission. Bei 
dieser Vertheilung sowie bei der Untervertheilung im Kreise sind auch diejenigen 
Landgemeinden und Gutebezirke zu berͤn gigen „welche mit dem Polizeibezirk 
einer benachbarten Stadt vereinigt sind (§F. 3 
Soweit die Kosten der aisstlnd ( . durch die vom Staate zu über- 
weisenden Beträge ihre Deckung nicht finden, trägt dieselben das Amt. 
g. 62. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend: 
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An- 
stalten des Amtsbezirkes, 
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kosten der Amts- 
verwaltung oder zu anderen Amtsabgaben, 
beschließt — in zusammengesetzten Amtsbezirken — der Amtsausschuß. 
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer 
Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Abgabebeträge bei dem 
Amtsvorsteher anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Amtszuschlägen zu 
den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, 
sind unzulässig. 
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Kreisausschusse statt. Hierbei finden die Vorschriften des 
§ 19 Absatz 3 Satz 2 Anwendung. 
(Nr. d239.)
	        
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