Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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in den Kommunalverband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen sie 
belegen sind. 
S. 1 aP 
Der Kreis Herzogthum Lauenburg gehört nicht zu dem Kommunalover= 
bande der Provinz (Provinzialverband §. 1). Seine Angehörigen zählen nicht 
zu den Provinzialangehörigen im Sinne der §#. 5 bis 7 
Der Kreis nimmt aber an den Rechten und Pflhten des Provinzialver- 
bandes, soweit sich dieselben auf Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung be- 
ziehen, nach Maßgabe folgender Vorschriften Theil: 
1) Dem Provinziallandtage treten für die von demselben zu vollziehenden 
Wahlen zu den für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung an- 
geordneten Behörden und Kommissionen, sowie für sonstige dem Pro- 
vinziallandtage zu Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung übertragene 
Geschäfte drei von dem Kreistage des Kreises Herzogthum Lauenburg 
zu wählende Abgeordnete hinzu. Für die Wahl gelten die Bestim- 
mungen der §5§. 16 bis 24. 
2) Dem Provinzialausschusse tritt für die von demselben zu vollziehenden 
Wahlen zum Provinzialrathe und Bezirksausschusse, sowie für sonstige dem 
Provinzialausschusse zu Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung über- 
wiesene Geschäfte ein Vertreter des Kreises Herzogthum Lauenbing 
hinzu. Derselbe, sowie ein Stellvertreter für denselben, wird von dem 
Kreistage des genannten Kreises gewählt. Im Uebrigen gelten für die 
Wahl die Bestimmungen der #. 47 Absatz 4 und 5, 48 und 50 
Satz 1 und 3. 
3) Die zu 1 und 2 bezeichneten Vertreter des Kreises Herzogthum Lauen- 
burg erhalten von dem Kreise eine ihren baaren Auslagen entsprechende 
Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag. 
4) Die den gewählten Mitgliedern des Provinzialrathes gemäß F. 100 
der Provinzialordnung zu gewährende Entschädigung wird von dem 
Provinzialverbande und dem Kreise Herzogthum Lauenburg gemein- 
schaftlich getragen. Die Vertheilung des Betrages erfolgt, im Mangel 
einer anderweitigen Festsetzung, im Wege der Vereinbarung nach dem 
Maßstabe der direkten Staatssteuern, mit Ausschluß der Gewerbesteuer 
vom Hausirgewerbe, durch den Provinzialausschuß unter Zuziehung des 
Vertreters des Kreises Herzogthum Lauenburg (Nr. 2). Gegen den 
Beschluß des Provinzialausschusses steht dem Kreise innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
5) Die Angehörigen des Kreises Herzogthum Lauenburg sind zum Pro- 
vinzialrathe und Bezirksausschusse wählbar, sofern sie den Erfordernissen 
der S#. 17 und 18 entsprechen. 
S. 2. 
(Fällt für die Provinz Schleswig Holstein bart. 
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9291.)
	        
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