Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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S. 3. 
Die in Folge der Ausführung der Vorschrift des §. 1 erforderliche Regelung 
der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den Minister 
des Innern zu bewirken. 
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des Ober- 
verwaltungsgerichts. 
Veränderung der Provinzialgrenzen. 
S. 4. 
Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen erfolgt durch Gesetz. 
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Regelung der Ver- 
hältnisse ist auf dem im JF. 3 bezeichneten Wege zu bewirken. 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Provinzialgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
Eine jede Veränderung der Provinzialgrenzen, welche nicht durch Gesetz 
erfolgt, ist durch die Amtsblätter der betheiligten Provinzen bekannt zu machen. 
Sweiter Abschnitt. 
Von den Provinzialangehörigen, ihren Rechten und Pflichten. 
G. 5. 
Provinzialangehörige sind alle Angehörigen der zu der Provinz gehörigen Kreise. 
Rechte der Provinzialangehörigen. 
S. 6. 
Die Provinzialangehörigen sind berechtigt: 
1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Provinzial- 
verbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes; 
2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Pro- 
vinzialverbandes nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestim- 
mungen. 
Beitragspflicht zu den Provinzialabgaben. 
F. 7. 
Die Provinzialangehörigen sind verpflichtet, nach näherer Vorschrift dieses 
Gesetzes zu den Provinziallasten beizutragen. 
Oritter Abschnitt. 
Von den Provinzialstatuten und Reglements. 
§. 8. 
Der Provinzialverband ist befugt: 
1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche seine Ver- 
fassung betreffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren das Gesetz auf
	        
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