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(§§. 17 und 18 der Kreisordnung, I#§. 24 ff. der Städteordnung) mit Einschluß
der Steuerbeträge der Militärpersonen außer Ansatz.
S. 108.
In den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf
sie treffenden Antheile an den Provinzialabgaben gleich den übrigen Kreis= und
beziehungsweise Gemeindebedürfnissen nach den Vorschriften der Kreisordnung vom
26. Mai 1888 beziehungsweise des Gesetzes vom 14. April 1869, betreffend die
Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-
Holstein.
S 109.
Wo gegenwärtig mit landesherrlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken
Provinzialabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es
dabei bis zum 31. März 1893 sein Bewenden, es bleibt jedoch dem Provinzial-
landtage überlassen, schon in der Zwischenzeit die Vertheilung auch dieser Pro-
vinzialabgaben nach Maßgabe der 95. 106 und 107 zu beschließen.
Mehr- und Minderbelastung einzelner Theile der Provinz.
S. 110.
Sofern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen der Provinz
zu gute kommen, kann der Provinziallandtag beschließen, für die betreffenden
Kreise eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr= oder
Minderbelastung eintreten zu lassen.
Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des Provinzial=
landtages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
S. 111.
Die Vertheilung der Provinzialabgaben auf die einzelnen Land= und Stadt-
kreise liegt dem Provinzialausschusse ob.
Der Betrag der von dem Provinziallandtage ausgeschriebenen Provinzial-
abgaben, sowie die Vertheilung desselben auf die Kreise sind durch die Amtsblätter
der Provinz öffentlich bekannt zu machen. In dem Ausschreiben ist der Bedarf
für Verkehrsanlagen besonders anzugeben. In Betreff der Aufbringung dieses
Theiles der Provinzialabgaben von Seiten der Landkreise gelten die Vorschriften
des §. 12 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung vom 26. Mai 1888.
Reklamationen gegen die Veranlagung zu den Provinzialabgaben.
G. 112.
Reklamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben
unterliegen der Beschlußfassung des Provinzialausschusses.
ie Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
erfolgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse an-
zubringen.