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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
r. 23.—
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover, S. 233. — Gesetz,
betreffend die Verbesserung der Oder und der Spree, sowie die Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli
1886, betreffend den Bau neuer Schifffahrtskanäle und die Verbesstrung vorhandener Schifffahrtsstraßen,
S. 238. — Gesetz, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten, S. 240. — Bekanntmachung
der nach dem Geset vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2., S. 242.
(Nr. 9299.) Gesetz, betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover.
Vom 5. Juni 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
S. 1.
Genossenschaften, deren Mitglieder kraft ihrer Genossenschaftsangehörigkeit
zur Nutzung einer Gemeinheit berechtigt sind (Realgemeinden, Hütungsgemeinden,
Forstgenossenschaften, Markgenossenschaften u. s. w.), können nach Maßgabe dieses
Gesetzes eine Regelung ihrer Verfassung erhalten.
Für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ist es unerheblich, ob die gemein-
schaftlich genutzten Vermögensgegenstände im Eigenthume der Genossenschaft oder
ihrer Mitglieder, oder eines Dritten, oder im Miteigenthume mehrerer Genossen-
schaften sich befinden.
g. 2.
Als Realgemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten alle im §. 1 bezeichneten
Genossenschaften.
. 3.
Die Regelung der Verfassung einer Realgemeinde erfolgt durch Statut
entweder auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder derselben oder im ösfentlichen
Interesse auf Veranlassung des Landraths unter Zustimmung des Kreisausschusses,
von Amtswegen.
Ces. Samml. 1838. (Nr. 9299.) 44
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1888.