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Der Antrag ist an den Landrath desjenigen Kreises zu richten, welchem
die Gemeinheit ganz oder zum größten Theile angehört. In Zweifelsfällen wird
der zuständige Landrath vom Regierungspräsidenten beziehungsweise, wenn ver-
schiedene Regierungsbezirke in Frage kommen, vom Oberpräsidenten bestimmt.
S. 4.
Ergiebt die Prüfung die Unzulässigkeit des Antrages, so ist derselbe vom
Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses zurückzuweisen.
Im entgegengesetzten Falle, sowie dann, wenn das Verfahren von Amts-
wegen aufgenommen wird, hat der Landrath die bekannten Mitglieder der Real-
gemeinde zur Beschlußfassung über den Erlaß eines Statutes vorzuladen.
Die Ladung erfolgt unter der Verwamung, daß gegen den Ausbleibenden
angenommen wird, er wolle dem Beschlusse der Erschienenen zustimmen.
Die Bekanntmachung der Ladung ist nach denjenigen Vorschriften, welche
für die Zusammenberufung der Landgemeinden gelten, zu bewirken.
Außerdem muß die Ladung durch einmalige Einrückung in ein für amt-
liche Bekanntmachungen des Landrathes dienendes Blatt veröffentlicht werden.
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Die Beschlußfassung erfolgt unter Leitung des Landrathes nach Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
Das Stimmgewicht der Genossenschaftsmitglieder richtet sich, soweit nicht
etwas Anderes feststeht, nach dem Umfange der Theilnahmerechte.
In Zweifelfällen ist über das Bestehen der Mitgliedschaft und das Stimm-
gewicht vom Kreisausschusse durch Beschluß Entscheidung zu treffen. Letztere ist
endgültig, aber nur für die Beschlußfassung über den Erlaß des Statutes maß-
gebend.
S. 6.
Das Statut muß enthalten:
1) den Namen und den Sitz der Genossenschaft, sowie die Bezeichnung
des Vermögens derselben;
2) die Bezeichnung der Theilnahmerechte und des Umfanges derselben,
sowie des den Mitgliedern zustehenden Stimmrechtes;
3) Bestimmungen über die Anlegung und Fortführung eines Verzeichnisses
der Mitglieder;
4) Bestimmungen über die Bestellung eines, zur Vertretung der Real-
gemeinde berechtigten und verpflichteten Vorstandes, sowie, falls der
Vorstand aus mehreren Personen besteht, über die Beschlußfassung
desselben /
5) Beslimmungen über die Formen der Berufung und Beschlußfassung
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