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sind, tritt an die Stelle des Landrathes (§I. 3, F. 4, F. 5 und F. 8 Ziffer 1) der
Magistrat, an die Stelle des Kreisausschusses im Falle der §#§. 3, 4 und 5 der
Magistrat, im Falle des §. 8 Ziffer 1 und 5 der Bezirksausschuß wenn jedoch
der letzte Absatz des F. 6 zur Anwendung kommt, im Falle des F. 8 Ziffer 1 an
die Stelle des Landrathes der Regierungspräsident und an die Stelle des Re-
gierungspräsidenten der Oberpräsident.
Für die Ladung (§. 4 Abs. 4 und 5) genügt die öffentliche Bekanntmachung.
C. 11.
Für Realgemeinden, deren Verfassung durch ein nach Maßgabe deses
Gesetzes errichtetes Statut geregelt ist, treten die Bestimmungen in den §#. 4
und 5 des Gesetzes vom 14. März 1881 über gemeinschaftliche Holzungen
(Gesetz Samml. S. 261) und die ai Grund desselben erlassenen, sowie alle
sonstigen für dieselben bestehenden Statute außer Wirksamkeit.
Im Uebrigen werden die bestehenden besonderen Vorschriften über die Auf-
sicht und Mitwirkung der Staatsbehörden bei der Verwaltung der Forsten einer
Realgemeinde, sowie diejenigen Vorschriften, welche sich auf die Zulässigkeit einer
Gemeinheitstheilung und die Zuständigkeit der A ehörden be-
ziehen, durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
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C. 12.
Der Minister des Innern und der Minister für Landwirthschaft, Domänen
und Forsten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Sie erlassen
die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Friedrichskron, den 5. Juni 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Maybach. Flrhr. v. Lucius.
v. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz.
Bronsart v. Schellendorf. Gr. v. Bismarck.
(Nr. 9299—9300.)