Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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planes, oder, wenn solcher nicht aufzustellen war, einen Auszug aus den Grund- 
steuerfortschreibungsprotokollen nebst den erforderlichen Angaben hinsichtlich der 
Gebäudesteuer dem Landrathe, in Stadtgemeinden dem Magistrate, zu übersenden. 
Diese stellen, wenn Lasten der im G. 7 gedachten Art zu vertheilen sind, jedem 
der zur Vertheilung berufenen Organe eine Abschrift der bezeichneten Schriftstücke zu. 
. 9. 
22 Vertheilung (§F. 7) wird in urkundlicher Form festgesetzt. 
Sie ist den Vetheiligten, und wenn Patronatslasten zur Vertheilung 
kommen, auch der Patronatsaufsichtsbehörde bekannt zu machen. 
Innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntmachung steht den Betheiligten 
und der Patronatsaufsichtsbehörde die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. 
Dieselbe ist bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirks- 
ausschusse anzubringen. 
5. 10. 
Der Vertheilung nach diesem Gesetze bedarf es hinsichtlich der im F.7 ge- 
nannten Lasten nicht, wenn dieselben: 
a) auf Gebäuden, Bauplätzen, Hofstellen oder Gärten innerhalb einer 
Stadt oder Vorstadt ruhen, oder wenn sie 
b) von dem Besitzer eines jeden Grundstückes ohne Rücksicht auf dessen 
Beschaffenheit oder Größe, oder 
J) nach Verhältniß der Staatssteuern aufzubringen sind;, 
d) wenn im Falle der Vertauschung von Grundstückstheilen deren Eigen- 
thümer unter Zustimmung der Abagabenberechtigten beziehungsweise der 
im F. 7 bezeichneten Vorstände in die wechselseitige Lastenübertragung 
auf die Tauschstücke willigen. 
K. 11. 
Streitigkeiten über die Existenz, den Umfang oder die rechtliche Natur der 
zu vertheilenden Abgaben und Leistungen verbleiben der richterlichen Entscheidung, 
soweit nicht gemäß der I§. 18, 34, 44 und 46 des Gesetzes über die Zuständig- 
keit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 
(Gesetz Samml. S. 237) die Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren zu er- 
folgen hat. Wenn vor der richterlichen Entscheidung die Vertheilung nicht bewirkt 
werden kann, so ist hinsichtlich der Renten die bestätigende Behörde, sonst der 
Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß befugt, über die Vertbeilung 
eine vorläufige Festsetzung zu treffen, gegen welche eine Berufung nicht stattfindet. 
12. 
Die in Gemäßheit dieses Gesetzes über die Vertheilung von Lasten ge- 
troffenen endgültigen und die nach F. 11 getroffenen vorläufigen Festsetzungen sind 
im Verwaltungswege vollstreckbar. 
(Tr. 9302) 46“
	        
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