Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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g. 19. 
Hinsichtlich der Genehmigung zur Anlegung einer Kolonie finden die Be- 
stimmungen der §9. 14 bis 16 entsprechende Anwendung. 
Die Genehmigung ist auch dann zu versagen, wenn der mit dem Antrage 
vorzulegende Plan nicht den Anforderungen des F. 18 Absatz 2 und 3 entspricht. 
Zur Ausführung und dauernden Unterhaltung der im öffentlichen Interesse für 
die Kolonie erforderlichen Anlagen ist nach ertheilter Genehmigung die Anwendung 
des polizeilichen Zwangsverfahrens zulässig. 
Gegen den, die Ertheilung oder Versagung der Genehmigung betreffenden 
Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie den- 
jenigen, welche Einspruch erhoben haben, zu eröffnen ist, steht letzteren, sowie 
dem Antragsteller 
bei Bescheiden des Kreisausschusses der Antrag auf mündliche Ver- 
handlung im Verwaltungsstreitverfahren, 
bei Bescheiden der Ortspolizeibehörde eines Stadtkreises die Klage bei 
dem Bezirksausschusse 
innerhalb zwei Wochen offen. 
6. 20. 
Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit einer neuen 
Ansiedelung oder der Anlegung einer Kolonie beginnt, wird mit Geldstrafe bis 
150 Mark oder Haft bestraft. Auch kann die Ortspolizeibehörde die Weiterführung 
der Ansiedelung oder Kolonie verhindern und die Wegschaffung der errichteten 
Anlagen anordnen. 
III. Schlußbestimmungen. 
. 21. 
Das Verfahren nach diesem Gesetze, einschließlich der ertheilten Genehmi- 
gungen, ist stempelfrei. 
. 22. 
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) in der Provinz Schleswig-Holstein 
werden die in diesem Gesetze dem Kreisausschusse beigelegten Befugnisse von dem 
Landrathe und die Befugnisse des Bezirksausschusses von der Bezirksregierung 
wahrgenommen. 
Hinsichtlich des Verfahrens, der Rechtsmittel und der Fristen zur Einlegung 
der Rechtsmittel finden die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landes. 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) entsprechende An- 
wendung. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auf die Berufung gegen die 
von den Bezirksregierungen in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel der
	        
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