Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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S. 13. 
Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden von der Nachsteuer- 
kommission ermittelt und festgestellt. 
Die festgestellten Beträge sind, unbeschadet der nach §. 14 zulässigen Be- 
schwerde, binnen acht Tagen an diejenige Amtsstelle zu entrichten, welche den 
Zahlungspflichtigen bei Bekanntmachung des zu zahlenden Nachsteuerbetrages be- 
zeichnet werden wird. Die Einziehung rückständiger Nachsteuerbeträge erfolgt in 
dem für rückständige Staatssteuern vorgeschriebenen Wege. 
Für Beträge über 100 Mark sollen auf den an die Nachsteuerkommission 
schriftlich zu richtenden Antrag der Betheiligten angemessene Zahlungsfristen be- 
willigt werden, vorbehaltlich der für größere Posten etwa zu erfordernden Sicherheit. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §#. 14 und 15, sowie des 
Schlußsatzes des §. 12 des Vereinszollgesetzes auf die Erhebung der Nachsteuer 
entsprechende Anwendung. 
S. 14. 
Beschwerden gegen Entscheidungen der Nachsteuerkommission sind binnen vier- 
zehn Tagen nach Eröffnung der Entscheidung für Altona und Wandsbeck und die 
übrigen in der Nähe Hamburgs belegenen anzuschließenden Preußischen Gebiets- 
theile an die Vollzugskommission für den Jollanschluß Hamburgs, und für die 
anzuschließenden Theile von Geestemünde und Lehe an die Vollzugskommission 
für den Jollanschluß Bremens zu richten, welche über dieselben endgültig ent- 
scheiden. 
*)½“ 
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Revision der deklarationspflichtigen Waaren 
im Allgemeinen beendigt sein wird, dauert die Grenzbewachung und Lollerhebung 
von Seiten der Jollverwaltung gegen die dem Jollgebiet anzuschließenden Gebiets- 
theile fort. Der Zeitpunkt, von welchem an der freie Verkehr mit dem Zoll- 
gebiete eintritt, wird öffentlich bekannt gemacht. 
Bis zu dem gleichen Zeitpunkte unterliegt der Verkehr innerhalb der anzu- 
schließenden Gebietstheile der Beschränkung, daß nachsteuerpflichtige Waaren bei 
Strafe der Konfiskation von den in der Deklaration bezeichneten Lagerräumen 
nicht ohne Erlaubniß der Nachsteuerkommission entfernt werden dürfen. 
Auch sind die revidirenden Beamten befugt, Waarenbestände bis zu be- 
endigter Revision unter amtlichen Verschluß zu stellen und dadurch der einseitigen 
Verfügung des Inhabers einstweilen zu entziehen. 
Die Nachsteuerkommission ist befugt, auch nach Herstellung des freien 
Verkehrs, Revisionen und Ermittelungen in Bezug auf die Nachsteuer vornehmen 
zu lassen. 
S. 16. 
Von der im 9. 15 angeordneten Beschränkung bleiben ausgenommen: 
a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede verkaufte 
Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Waare vor Aushändigung
	        
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