Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
—FNr. 2. 
Inhalt: Verordnung, betressend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten, S. S. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ueber- 
weisung der Feld (Land) messerangelegenheiten, soweit dieselben zur Jeit bei der Allgemeinen Bau- 
verwaltung bearbeitet werden, an den Finanzminister, S. 4. — Abänderung des Reglements für 
die öffentlich anzustellenden Land (Jeld) messer, S. 1. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vem 
10. April 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. ö. 
  
(Xr. 9253.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten. 
Vom 12. Dezember 1887. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP 
rerordnen auf Grund der I#. 3), 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen 
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz= Samml. S. 125), was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche 
des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten 
tritt hinzur 
„der Inspektor der medizinischen Klinik der Universität Marburg“. 
Die Höhe der von dem Inhaber dieser Stelle zu leistenden Amtskaution 
wird auf 1 800 Mark, geschrieben: „Eintausend achthundert Mark“) festgesetzt. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, be- 
treffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260), Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1887. 
(I. S.) Wilbelm. 
v. Goßler. v. Scholz. 
Ges. Samml. 1898. (Nr. 9253.9255) 2 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Jannar 1888.
	        
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