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In den Vordergrund treten allerdings ihrer Bedeutung nach die Kirchen, kirchlichen
Stiftungen, Schulen und der Kloster= und Studienfonds (§ 219 bis
225). Als selbständige, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete kirchliche
Stiftungen sind anzusehen die der evangelisch--lutherischen Landeskirche angehörenden
Pfarren, Pfarrwitwentümer und Opfereien. Näheres darüber:
v. Schmidt-Phiseldeck, § 112 f. Die frühere Annahme (Steinacker,
Braunschw. Privatrecht), daß als Eigentümerin des Vermögens der Kirchen
die einzelnen Kirchengemeinden zu betrachten seien, steht mit der geschichtlichen
Entwickelung der kirchlichen Verhältnisse im Herzogtum nicht in Einklang, erhält
in Bestimmungen der Landesgesetze keine Bestätigung und hat in der
neueren Zeit auch in der Rechtsprechung keine Vertretung mehr gefunden.
über die Rechtsverhältnisse der katholischen und reformierten Gemeinden vgl.
dagegen Hampe, Braunschw. Privatrecht, § 18, Anm. 5; § 19, Anm. 2.
Von den Unterrichtsanstalten des Landes sind als selbständige, juristische Personen
von jeher angesehen die Stadt= und Landgemeindeschulen, wogegen den
Gymnasien und der Technischen Hochschule Rechtspersönlichkeit nicht zusteht.
Über den Stiftungscharakter der Gemeindeschulen vgl. den eingehenden Bericht
der Landtagskommission vom 20. März 1906, Anl. 89 der Verhandlungen
des 28. ordentl. Landtages. In betreff der Anstalten zu Wohltätigkeits= und
gemeinnützigen Zwecken (unter letzteren: Landesbrandversicherungsanstalt und
Herzogl. Leihhausanstalt) siehe Hampe, Braunschw. Privatrecht, § 20.
2) Im Verlauf der Verhandlungen, die in früheren Zeiten von der
Herzogl. Kammer mit den Predigern und Schullehrern vielfach eingeleitet sind,
um einen Ersatz der an jene von Amts= und Klosterrezepturen abzuführenden
Naturallieferungen durch Geldentschädigungen herbeizuführen, ist vom Konsistorium
die Frage aufgeworfen, ob die Landesregierung zu solchen Maßnahmen
berechtigt erscheine, da die Ablösung der auf dem Pfarr= und Schulverbande
ruhenden Einkünfte gesetzlich ausgeschlossen und Pfarren wie Schulen durch
§ 216 der N. L.-O. der volle Besitz und Genuß ihres Vermögens und Einkommens
zugesichert sei. Das Staatsministerium war der Ansicht, daß das
eingeschlagene Verfahren bei der überall reichlich bemessenen Schadloshaltung
die verfassungsmäßig den Stiftungen gewährleisteten Rechte keineswegs beeinträchtige,
und erbat sich darüber eine gutachtliche ÄAußerung des ständischen
Ausschusses mit dem Bemerken, daß die Befugnis, die aus öffentlichen Kassen
fließenden Pfarr= und Schulintraden nach den Zeitverhältnissen umzwandeln
und die Art der Leistung, zumal in Ansehung der herrschaftlichen Patronatstellen,
mit den jedesmaligen Verwaltungseinrichtungen und Verwaltungsbedürfnissen
in bessere Übereinstimmung zu bringen, seit den ältesten Zeiten von der
Landesregierung ohne allen Widerspruch ausgeübt sei. Der Ausschuß trat
dieser Meinung bei und wies darauf hin, daß in den §§ 216 urd 217 der
N. L.-O. nicht etwa der Grundsatz unbedingter Unveräußerlichkeit des Stiftungsvermögens
ausgestellt, sondern nur die Vorschrift gegeben sei, daß das Vermögen
der Kirchen usw. seiner ursprünglichen Bestimmung nicht entzogen,
namentlich nicht mit dem Staatsvermögen vereinigt werden solle, daß sonach