Full text : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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In  den  Vordergrund  treten  allerdings  ihrer  Bedeutung  nach  die  Kirchen,  kirchlichen
  Stiftungen,  Schulen  und  der  Kloster=  und  Studienfonds  (§  219  bis
225).  Als  selbständige,  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattete  kirchliche
Stiftungen  sind  anzusehen  die  der  evangelisch--lutherischen  Landeskirche  angehörenden
  Pfarren,  Pfarrwitwentümer  und  Opfereien.  Näheres  darüber:
v.  Schmidt-Phiseldeck,  §  112  f.  Die  frühere  Annahme  (Steinacker,
Braunschw.  Privatrecht),  daß  als  Eigentümerin  des  Vermögens  der  Kirchen
die  einzelnen  Kirchengemeinden  zu  betrachten  seien,  steht  mit  der  geschichtlichen
Entwickelung  der  kirchlichen  Verhältnisse  im  Herzogtum  nicht  in  Einklang,  erhält
  in  Bestimmungen  der  Landesgesetze  keine  Bestätigung  und  hat  in  der
neueren  Zeit  auch  in  der  Rechtsprechung  keine  Vertretung  mehr  gefunden.
über  die  Rechtsverhältnisse  der  katholischen  und  reformierten  Gemeinden  vgl.
dagegen  Hampe,  Braunschw.  Privatrecht,  §  18,  Anm.  5;  §  19,  Anm.  2.
Von  den  Unterrichtsanstalten  des  Landes  sind  als  selbständige,  juristische  Personen
  von  jeher  angesehen  die  Stadt=  und  Landgemeindeschulen,  wogegen  den
Gymnasien  und  der  Technischen  Hochschule  Rechtspersönlichkeit  nicht  zusteht.
Über  den  Stiftungscharakter  der  Gemeindeschulen  vgl.  den  eingehenden  Bericht
der  Landtagskommission  vom  20.  März  1906,  Anl.  89  der  Verhandlungen
des  28.  ordentl.  Landtages.  In  betreff  der  Anstalten  zu  Wohltätigkeits=  und
gemeinnützigen  Zwecken  (unter  letzteren:  Landesbrandversicherungsanstalt  und
Herzogl.  Leihhausanstalt)  siehe  Hampe,  Braunschw.  Privatrecht,  §  20.

2)  Im  Verlauf  der  Verhandlungen,  die  in  früheren  Zeiten  von  der
Herzogl.  Kammer  mit  den  Predigern  und  Schullehrern  vielfach  eingeleitet  sind,
um  einen  Ersatz  der  an  jene  von  Amts=  und  Klosterrezepturen  abzuführenden
Naturallieferungen  durch  Geldentschädigungen  herbeizuführen,  ist  vom  Konsistorium
  die  Frage  aufgeworfen,  ob  die  Landesregierung  zu  solchen  Maßnahmen
berechtigt  erscheine,  da  die  Ablösung  der  auf  dem  Pfarr=  und  Schulverbande
ruhenden  Einkünfte  gesetzlich  ausgeschlossen  und  Pfarren  wie  Schulen  durch
§  216  der  N.  L.-O.  der  volle  Besitz  und  Genuß  ihres  Vermögens  und  Einkommens
  zugesichert  sei.  Das  Staatsministerium  war  der  Ansicht,  daß  das
eingeschlagene  Verfahren  bei  der  überall  reichlich  bemessenen  Schadloshaltung
die  verfassungsmäßig  den  Stiftungen  gewährleisteten  Rechte  keineswegs  beeinträchtige,
  und  erbat  sich  darüber  eine  gutachtliche  ÄAußerung  des  ständischen
Ausschusses  mit  dem  Bemerken,  daß  die  Befugnis,  die  aus  öffentlichen  Kassen
fließenden  Pfarr=  und  Schulintraden  nach  den  Zeitverhältnissen  umzwandeln
und  die  Art  der  Leistung,  zumal  in  Ansehung  der  herrschaftlichen  Patronatstellen,
  mit  den  jedesmaligen  Verwaltungseinrichtungen  und  Verwaltungsbedürfnissen
  in  bessere  Übereinstimmung  zu  bringen,  seit  den  ältesten  Zeiten  von  der
Landesregierung  ohne  allen  Widerspruch  ausgeübt  sei.  Der  Ausschuß  trat
dieser  Meinung  bei  und  wies  darauf  hin,  daß  in  den  §§  216  urd  217  der
N.  L.-O.  nicht  etwa  der  Grundsatz  unbedingter  Unveräußerlichkeit  des  Stiftungsvermögens
  ausgestellt,  sondern  nur  die  Vorschrift  gegeben  sei,  daß  das  Vermögen
  der  Kirchen  usw.  seiner  ursprünglichen  Bestimmung  nicht  entzogen,
namentlich  nicht  mit  dem  Staatsvermögen  vereinigt  werden  solle,  daß  sonach