Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicher- 
heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von 
Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach 
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der 
benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth- 
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Ink ienzentschädigung 
nicht zu tragen, und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei 
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die 
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die 
Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. 
Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des 
überwiesenen Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, 
deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich ange- 
ordneten Anlagen, sowie wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage 
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Alsbald nach Vorlage dieses Auszuges sind die erforderlichen Grundstücke 
im Wege der freien Vereinbarung oder der Enteignung durch die Großherzoglich 
Oldenburgische Regierung zu erwerben und der Eisenbahnverwaltung zu überweisen. 
Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen 
der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernom- 
menen Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. 
mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer 
derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der 
Königlich Preußischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, so- 
weit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Der nach Artikel IV Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach 
Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem 
Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Großherzoglich Oldenburgischen 
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Ar. 9309.) 58“ 
 
	        
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