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Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicher-
heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von
Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der
benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth-
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Ink ienzentschädigung
nicht zu tragen, und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die
Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen.
Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des
überwiesenen Terrains zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich ange-
ordneten Anlagen, sowie wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Alsbald nach Vorlage dieses Auszuges sind die erforderlichen Grundstücke
im Wege der freien Vereinbarung oder der Enteignung durch die Großherzoglich
Oldenburgische Regierung zu erwerben und der Eisenbahnverwaltung zu überweisen.
Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen
der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernom-
menen Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w.
mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer
derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der
Königlich Preußischen Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, so-
weit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Der nach Artikel IV Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach
Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem
Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Großherzoglich Oldenburgischen
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
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