Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Sollte die Königlich Preußische Regierung sich nach beendeter Bau- 
ausführung zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Her- 
stellung von Anschlußgeleisen und Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen 
entschließen, so wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung zwecks Er- 
werbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, 
auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht 
bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht 
bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und 
für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine anderen Be- 
stimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Ent- 
eignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Fürstenthum Lübeck Geltung haben. 
Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur 
Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten 
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, 
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit 
von Stempel- und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen 
für die Strecke in dem Großherzoglich Oldenburgischen Gebiete keine höberen 
Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem 
Staatsgebiete. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Großherzogthum Oldenburg 
entfallenden Bahnstrecke der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung vorbehalten. 
Auch sollen die an der-Bahnstrecke im Großherzogthum Oldenburg zu errichtenden 
Hoheitszeichen nur die der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung sein. 
Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bleibt vorbehalten, zur 
Handhabung des ihr über die im Großherzogthum belegene Bahnstrecke zustehenden 
Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen 
zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu 
vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten 
der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Großherzoglich Oldenburgischen 
Gebiet belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahn- 
behörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebs- 
verwaltung von den zuständigen Großherzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen 
sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser 
Bahnstrecke den betreffenden Großherzoglich Oldenburgischen Organen ob. Dieselben 
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
	        
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