Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  nach  beendeter  Bauausführung
  zu  einer  Erweiterung  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung
  von  Anschlußgeleisen  und  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen
entschließen,  so  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  zwecks  Erwerbung
  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht
bezieht,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht
bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und
für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  anderen  Bestimmungen
  in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen
  zu  Eisenbahnanlagen  in  dem  Fürstenthum  Lübeck  Geltung  haben.
Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur
Ueberlassung  in  die  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten
Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,
sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit
von  Stempel-  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen
für  die  Strecke  in  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebiete  keine  höberen
Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  für  die  Strecke  auf  Königlich  Preußischem
Staatsgebiete.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Großherzogthum  Oldenburg
entfallenden  Bahnstrecke  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  vorbehalten.
Auch  sollen  die  an  der-Bahnstrecke  im  Großherzogthum  Oldenburg  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  sein.

Der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur
Handhabung  des  ihr  über  die  im  Großherzogthum  belegene  Bahnstrecke  zustehenden
Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen
zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu
vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten
der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Großherzoglich  Oldenburgischen
Gebiet  belegenen  Bahnstrecke  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahnbehörden
  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung
  von  den  zuständigen  Großherzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen
sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecke  den  betreffenden  Großherzoglich  Oldenburgischen  Organen  ob.  Dieselben
werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.