Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handelevertrag  mit
der  Schweiz.  Vom  21.  Januar  1882.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  Dezember  vor.  Jahres
wird  hiemit  aus  Nro.  51  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  Jahre  1881
zum  Abdruck  gebracht.

Stuttgart,  den  21.  Januar  1882.
Hölder.  Renner.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  VIII  des  Schlußprotokolls  zu  Artikel  9  des  Handelsvertrags
zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  vom  23.  Mai  1881  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  155)  wird
nachstehende  Uebersicht  der  in  einzelnen  schweizerischen  Kantonen  von  geistigen  Getränken  zur  Hebung
  gelangenden  inneren  Verbrauchssteuern  bekannt  gemacht.

Aebersicht
der
in  einzelnen  schweizerischen  Kantonen  von  geistigen  Getränken  zur  Hebung  gelangenden
inneren  Verbrauchssteuern.
Vürich  bezieht  keine  solche  Steuern.
WVern  erhebt  folgende  Gebühren:
1.  Von  Getränken  schweizerischer  Herkunft.  Frk.  N

p.
1.  Wein  in  einfachen  und  Doppelfässern  (Gebinden  über  1  Liter)  per  Liter  4,
2.  Wein  in  Flaschen  .  »»—-—9
3.Obstwe1n...  .  ,,,,——1
4.  Bier  in  Flaschen  und  in  ZFassern.  ....  .»»-——2
5.  Liköre  und  Branntwein,  in  Flaschen,  auch  versüte  W  versetzte
  Liköre  in  größeren  Geschirren  „  „  —  20
6.  Weingeist  und  alle  anderen  gebrannten  geisigen  Eetränk.
welche  auf  der  Probe  gemessen  werden  können,  bis  auf
32  Grad  des  Trallesschen  Alkoholometers  „  „  F—  12
33/34  —  13

n  7  7“  n  7  7

35/37  —  14

n  0  7  tt  1  77