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gehenden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. F. 55 daselbst)
maßgebend.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb
zweier Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft
in den Besitz der beiderseitigen Konzessionen gelangt sein wird, bewirkt werden.
Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus durch Verhältnisse
verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser Hinsicht ent-
scheidenden Ermessen der beiderseitigen Eisenbahn-Aufsichtsbehörden ein Verschulden
nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine ent-
sprechende Fristverlängerung gewährt werden.
Artikel III.
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes Staats-
gebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen. Die Punkte, wo die Bahn
die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten wird, sollen nöthigenfalls durch deshalb
abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher bestimmt werden.
Artikel IV.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll 1/135 Meter im Lichten
der Schienen betragen, der Bau und das gesammte Betriebsmaterial auch so
eingerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über-
gehen können.
Artikel V.
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen
ist, wird jede der kontrahirenden Regierungen für ihr Gebiet der Eisenbahn-
gesellschaft das Expropriationsrecht verleihen.
Artikel VI.
Die von einer der kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen
werden.
Artikel VII.
Die Bahn von Immelborn nach Liebenstein bildet einen integrirenden
Theil des Gesammtunternehmens der Werra-Eisenbahngesellschaft, welche mit
ihrem gesammten Vermögen für konzessionsmäßigen Bau und Betrieb der Bahn-
strecke Immelborn—Liebenstein gegenüber beiden Regierungen verhaftet ist.
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß das
gesetzliche, vertragsmäßige und statutarische Aufsichtsrecht, welches die Herzoglich
Sachsen-Meiningensche Regierung, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit der
Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen
Staatsregierung über die Werra-Eisenbahngesellschaft und über ihr Unternehmen
auszuüben hat, in Beziehung auf alle Maßnahmen, welche die Verhältnisse der