Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 10 — 
gehenden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. F. 55 daselbst) 
maßgebend. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 
zweier Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft 
in den Besitz der beiderseitigen Konzessionen gelangt sein wird, bewirkt werden. 
Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus durch Verhältnisse 
verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser Hinsicht ent- 
scheidenden Ermessen der beiderseitigen Eisenbahn-Aufsichtsbehörden ein Verschulden 
nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine ent- 
sprechende Fristverlängerung gewährt werden. 
Artikel III. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes Staats- 
gebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen. Die Punkte, wo die Bahn 
die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten wird, sollen nöthigenfalls durch deshalb 
abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher bestimmt werden. 
Artikel IV. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll 1/135 Meter im Lichten 
der Schienen betragen, der Bau und das gesammte Betriebsmaterial auch so 
eingerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über- 
gehen können. 
Artikel V. 
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen 
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen 
ist, wird jede der kontrahirenden Regierungen für ihr Gebiet der Eisenbahn- 
gesellschaft das Expropriationsrecht verleihen. 
Artikel VI. 
Die von einer der kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen 
werden. 
Artikel VII. 
Die Bahn von Immelborn nach Liebenstein bildet einen integrirenden 
Theil des Gesammtunternehmens der Werra-Eisenbahngesellschaft, welche mit 
ihrem gesammten Vermögen für konzessionsmäßigen Bau und Betrieb der Bahn- 
strecke Immelborn—Liebenstein gegenüber beiden Regierungen verhaftet ist. 
Die Königlich Preußische Regierung ist damit einverstanden, daß das 
gesetzliche, vertragsmäßige und statutarische Aufsichtsrecht, welches die Herzoglich 
Sachsen-Meiningensche Regierung, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit der 
Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen 
Staatsregierung über die Werra-Eisenbahngesellschaft und über ihr Unternehmen 
auszuüben hat, in Beziehung auf alle Maßnahmen, welche die Verhältnisse der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.