Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Meiningensche Regierung nach dem Meiningenschen Gesetze vom 30. April 1873 
eine Abgabe erheben. Bei der Berechnung der Abgabe wird als Anlagekapital 
beziehungsweise als Reinertrag von jeder Regierung der aus dem Verhältniß der 
Länge der auf ihrem Gebiete belegenen Strecke der Bahn Immelborn—Liebenstein 
zu der gesammten Länge dieser Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals 
beziehungsweise des jährlichen Reinertrags derselben angenommen. Die Erhebung 
erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male für das auf die 
Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung wird der Königlich 
Preußischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich 
und zwar spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen 
und die Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen Regierung 
zu bezeichnende Kasse anordnen. Eine andere staatliche Abgabe wird von dem 
Betriebe oder von dem Ertrage der Bahn, abgesehen von etwaigen Grund= und 
Gebäudesteuern, nicht erhoben. 
Artikel IX. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden nach Maßgabe der in Artikel II bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei- 
beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden 
des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel X. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals 
auf der Bahn Immelborn-Liebenstein finden die für Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze An- 
wendung. 
2 Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft 
bei sonst gleicher Qualifikation innerhalb des Gebietes eines jeden der kontrahirenden 
Staaten auf die Bewerbungen der Unterthanen desselben besondere Rücksicht zu 
nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie 
angestellt sind, unterworfen. 
Artikel XI. 
Der Telegraphen- und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn- 
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
eich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Königlich 
Preußischen oder Herzoglich Meiningenschen Gebiete, mögen solche vom Feinde 
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden,) soll die
	        
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