— 12 —
Meiningensche Regierung nach dem Meiningenschen Gesetze vom 30. April 1873
eine Abgabe erheben. Bei der Berechnung der Abgabe wird als Anlagekapital
beziehungsweise als Reinertrag von jeder Regierung der aus dem Verhältniß der
Länge der auf ihrem Gebiete belegenen Strecke der Bahn Immelborn—Liebenstein
zu der gesammten Länge dieser Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals
beziehungsweise des jährlichen Reinertrags derselben angenommen. Die Erhebung
erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male für das auf die
Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung wird der Königlich
Preußischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich
und zwar spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mittheilen
und die Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen Regierung
zu bezeichnende Kasse anordnen. Eine andere staatliche Abgabe wird von dem
Betriebe oder von dem Ertrage der Bahn, abgesehen von etwaigen Grund= und
Gebäudesteuern, nicht erhoben.
Artikel IX.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
kompetenten Behörden nach Maßgabe der in Artikel II bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei-
beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden
des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel X.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
auf der Bahn Immelborn-Liebenstein finden die für Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze An-
wendung.
2 Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft
bei sonst gleicher Qualifikation innerhalb des Gebietes eines jeden der kontrahirenden
Staaten auf die Bewerbungen der Unterthanen desselben besondere Rücksicht zu
nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie
angestellt sind, unterworfen.
Artikel XI.
Der Telegraphen- und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
eich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Königlich
Preußischen oder Herzoglich Meiningenschen Gebiete, mögen solche vom Feinde
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden,) soll die