Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Allgemeine Bemerkungen. 
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse 
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen 
werden. 
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind 
als definitiv erspart zu löschen: 
A. Für Staats-Eisenbahnbauten: 
a) von den durch das Gesetz vom 11. Juni 1873 (Gesetz= Samml. 
b) 
c 
— 
d 
S. 305) bewilligten Krediten, und zwar: 
1) von 9900 000 Mark zum Bau der Bahn 
von Welver nach Dortmund .. 
2) von 8 400 000 Mark zum Bau der Bahn 
von Saarbrücken durch das Fischbachthal 
nach Neunkirchen mit einer Abzweigung 
in das Trenkelbachtal . . . 
Summe a 
von dem durch das Gesetz vom 17. Juni 1874 
(Gesetz Samml. S. 256) bewilligten Kredit 
von 55 500 000 Mark zum Bau der Bahn 
von einem Punkte an der Stargard-Posener 
Bahn zwischen Rokietnice und Posen über 
Schneidemühl nach Belgard, Rügenwalder- 
münde und Stolpmünde . . .. 
von den durch die Gesetze vom 9. März und 
18. Dezember 1880 (Gesetz= Samml S. 169 
und 377) bewilligten Krediten, und zwar: 
1) von 2 730 000 Mark zum Bau der Bahn 
von Güldenboden nach Mohrungen. 
2) von 2 454000 Mark zum Bau der 
Bahn von Mohrungen nach Allenstein 
28258/01 Mark, 
1607,50 
29 865)61 Mark, 
200 280,77 Mark, 
92 .590,89 Mark, 
76 543% 
  
Summe c 
von dem durch das Gesetz vom 25. Februar 
1881 (Gesetz= Samml. S. 32) bewilligten 
Kredit von 1 315000 Mark zum Bau der Bahn 
von Call über Schleiden nach Hellenthal 
169 134/268 Mark) 
46229//5 Mark,
	        
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