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Artikel lI.
S. 1.
Verzichte auf Wittwen= und Waisengeld, welche auf Grund des F. 23 des
Gesetzes vom 20. Mai 1882 erklärt sind, dürfen bis zum 30. Juni 1888 ein-
schließlich widerrufen werden. Auf Rechtsnachfolger geht diese Befugniß nicht über.
Die Frist kann, soweit die dienstlichen Verhältnisse der Betheiligten es er-
sordern, von dem Departementschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister an-
gemessen verlängert werden.
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Der Widerrufende hat denjenigen Betrag an Wittwen= und Waisengeld-
beitrigen zur Staatskasse nachzuentrichten, welcher ohne Erklärung des Verzichts
von ihm hätte entrichtet werden müssen.
Die Tilgung dieser Schuld geschieht in Theilbeträgen von drei Prozent
des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension nach den für die Er-
hebung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge bestehenden Vorschriften mit der
Maßgabe, daß es dem Beitragspflichtigen jederzeit freisteht, den Rest seiner Schuld
zur Staatskasse zu zahlen.
Der nach dem Tode des Beitragspflichtigen etwa noch ungedeckte Betrag
wird von den zunächst fälligen Raten des Wittwen= und Waisengeldes vorweg
in Abzug gebracht.
S. 3.
Mitgliedern einer der in §. 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1882
beeichneten Anstalten, welche gemäß Artikel II §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes
den Verzicht widerrufen und gleichzeitig aus der Anstalt ausscheiden, sind die an
letztere seit der Verzichtleistung entrichteten Beiträge auf die nach Artikel II
v. 2 Absatz 1 zu machenden Nachzahlungen anzurechnen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 28. März 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst v. Bismarck. v. Maybach. Lucius. v. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 263.)