Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 9 — 
Juhalt: Geseßz, betreffend die Errichtung eines Landgerichts in Bochum sowie die anderweitige Abgrenzung 
der Amtzgerichtsbezirke Hattingen und Bochum und der Landgerichtsbezirke Essen und Münster, S. 51. — 
Gesetz über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im 
Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, S. ö2. — Geseh, betreffend die Vereinigung der Rechts- 
anwaltschaft und des Notariats im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, S. 72. — Verordnung, 
betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und den Instanzenzug für Streitigkeiten, welche nach 
reichsgesetzlicher Vorschrift im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind, S. :3. — Bekannt- 
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 74. 
  
Nr. 9264.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Landgerichts in Bochum sowie die ander- 
weitige Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Hattingen und Bochum und der 
Landgerichtsbezirke Essen und Münster. Vom 3. April 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen #. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
In der Stadt Bochum wird ein Landgericht errichtet. 
Dem Bezirke desselben werden zugewiesen: 
1) unter Abtrennung von dem Landgericht zu Essen: 
der Bezirk des Amtsgerichts zu Bochum, 
der Bezirk des Amtsgerichts zu Wattenscheid, 
aus dem Bezirk des Amtsgerichts zu Hattingen der Gemeinde- 
bezirk Stiepel; 
2) unter Abtrennung von dem Landgericht zu Hagen: 
der Bezirk des Amtsgerichts zu Witten; 
3) unter Abtrennung von dem Landgericht zu Münster: 
der Bezirk des Amtsgerichts zu Recklinghausen. 
Aes, Samml. 1888. (Nr. 9201.—9205.) 13 
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1888.
	        
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