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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 9 —
Juhalt: Geseßz, betreffend die Errichtung eines Landgerichts in Bochum sowie die anderweitige Abgrenzung
der Amtzgerichtsbezirke Hattingen und Bochum und der Landgerichtsbezirke Essen und Münster, S. 51. —
Gesetz über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, S. ö2. — Geseh, betreffend die Vereinigung der Rechts-
anwaltschaft und des Notariats im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, S. 72. — Verordnung,
betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und den Instanzenzug für Streitigkeiten, welche nach
reichsgesetzlicher Vorschrift im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind, S. :3. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 74.
Nr. 9264.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Landgerichts in Bochum sowie die ander-
weitige Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Hattingen und Bochum und der
Landgerichtsbezirke Essen und Münster. Vom 3. April 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen #.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
In der Stadt Bochum wird ein Landgericht errichtet.
Dem Bezirke desselben werden zugewiesen:
1) unter Abtrennung von dem Landgericht zu Essen:
der Bezirk des Amtsgerichts zu Bochum,
der Bezirk des Amtsgerichts zu Wattenscheid,
aus dem Bezirk des Amtsgerichts zu Hattingen der Gemeinde-
bezirk Stiepel;
2) unter Abtrennung von dem Landgericht zu Hagen:
der Bezirk des Amtsgerichts zu Witten;
3) unter Abtrennung von dem Landgericht zu Münster:
der Bezirk des Amtsgerichts zu Recklinghausen.
Aes, Samml. 1888. (Nr. 9201.—9205.) 13
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1888.