Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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bewegliche  Vermögen  vom  13.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  131)  und  die  zu
diesen  Gesetzen  erlassenen  Kosten=  und  Stempelgesetze,  sowie  alle  zur  Abänderung
und  Ergänzung  der  vorbezeichneten  Gesetze  erlassenen,  in  den  landrechtlichen  Theilen
der  Rheinprovinz  geltenden  Bestimmungen  und  das  Gesetz,  betreffend  die  Berichtigung
  des  Grundsteuerkatasters  und  der  Grundbücher  bei  Auseinandersetzungen  vor
Bestätigung  des  Rezesses,  vom  26.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  325)  werden
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  dem  Geltungsbereich  des  Rheinischen
  Rechts  eingeführt.
§S.  2.

Die  in  den  eingeführten  Gesetzen  in  Bezug  genommenen  Vorschriften  bleiben
außer  Anwendung,  soweit  sie  nicht  in  dem  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts
bereits  gelten.

S.  3.

Die  Anlegung  der  Grundbücher  erfolgt  bezirksweise.

Die  erfolgte  Anlegung  von  Grundbuchblättern  und  Artikeln  ist  nach  Anweisung
  des  Justizministers  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

In  Ansehung  der  einzelnen  Grundstücke  treten  die  nach  dem  F.  1  eingeführten
  Gesetze  erst  mit  dem  elften  Tage  nach  der  Ausgabe  des  die  Bekanntmachung
  der  Anlegung  des  Grundbuchs  enthaltenden  Amtsblatts  in  Kraft.

2*  dem  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesetze  ist  die  Einleitung  eines

sverfahrens  ausgeschlossen.

½  D

Zweiter  Abschnitt.
Vorschriften  zur  Ergänzung  und  Abänderung  der  eingeführten  Gesetze.

S.  4.

Die  Vorschrift  des  S.  1  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  findet
auch  im  Falle  der  Zutheilung  des  Eigenthums  im  Wege  der  Theilung  Anwendung.
  Die  Vorschrift  des  Artikels  883  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  wird  hierdurch
  nicht  berührt.  Ist  im  Falle  des  F§F.  17  des  Gesetzes,  betreffend  das
Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereich
  des  Rheinischen  Rechts,  vom  22.  Mai  1887  (Gesetz=  Samml.  S.  136)
die  Theilungsurkunde  vollstreckbar  oder  liegt  in  den  Fällen  der  gemäß  der  §9#..  25
bis  42  des  bezeichneten  Gesetzes  vorgenommenen  Versteigerung  ein  vollstreckbares
Versteigerungsprotokoll  vor,  so  findet  der  §.  779  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
  Anwendung.

Eintragungen,  welche  der  Uebernehmer  oder  der  Ersteher  nach  Inhalt  der
Theilungsurkunde  oder  in  dem  Versteigerungsprotokoll  bewilligt  hat,  erfolgen  bei
der  Eintragung  des  Uebernehmers  oder  Erstehers  als  Eigenthümers  auf  Grund
dieser  Bewilligung.

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