Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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bewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 131) und die zu 
diesen Gesetzen erlassenen Kosten= und Stempelgesetze, sowie alle zur Abänderung 
und Ergänzung der vorbezeichneten Gesetze erlassenen, in den landrechtlichen Theilen 
der Rheinprovinz geltenden Bestimmungen und das Gesetz, betreffend die Berichti- 
gung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor 
Bestätigung des Rezesses, vom 26. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 325) werden 
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes in dem Geltungsbereich des Rheini- 
schen Rechts eingeführt. 
§S. 2. 
Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen Vorschriften bleiben 
außer Anwendung, soweit sie nicht in dem Geltungsbereich des Rheinischen Rechts 
bereits gelten. 
S. 3. 
Die Anlegung der Grundbücher erfolgt bezirksweise. 
Die erfolgte Anlegung von Grundbuchblättern und Artikeln ist nach An- 
weisung des Justizministers durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
In Ansehung der einzelnen Grundstücke treten die nach dem F. 1 ein- 
geführten Gesetze erst mit dem elften Tage nach der Ausgabe des die Bekannt- 
machung der Anlegung des Grundbuchs enthaltenden Amtsblatts in Kraft. 
2* dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze ist die Einleitung eines 
sverfahrens ausgeschlossen. 
½ D 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften zur Ergänzung und Abänderung der eingeführten Gesetze. 
S. 4. 
Die Vorschrift des S. 1 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb findet 
auch im Falle der Zutheilung des Eigenthums im Wege der Theilung Anwen- 
dung. Die Vorschrift des Artikels 883 des bürgerlichen Gesetzbuches wird hier- 
durch nicht berührt. Ist im Falle des F§F. 17 des Gesetzes, betreffend das 
Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungs- 
bereich des Rheinischen Rechts, vom 22. Mai 1887 (Gesetz= Samml. S. 136) 
die Theilungsurkunde vollstreckbar oder liegt in den Fällen der gemäß der §9#.. 25 
bis 42 des bezeichneten Gesetzes vorgenommenen Versteigerung ein vollstreckbares 
Versteigerungsprotokoll vor, so findet der §. 779 der Civilprozeßordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
Eintragungen, welche der Uebernehmer oder der Ersteher nach Inhalt der 
Theilungsurkunde oder in dem Versteigerungsprotokoll bewilligt hat, erfolgen bei 
der Eintragung des Uebernehmers oder Erstehers als Eigenthümers auf Grund 
dieser Bewilligung. 
(Nr. 9265.) 13°
	        
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