Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

Ist der Steigerer ein Theilungsgenosse, so ist derselbe die nach den Steige- 
rungsbedingungen ihm obliegende Sicherung des Steigpreises nur durch Be- 
stellung einer Kautionshypothek zu bewirken verpflichtet. 
S. 5. 
Die Auflassung kann, außer vor dem zuständigen Amtzgericht, vor einem 
deutschen Notar oder in Landestheilen, in welchen die Gerichte zur Aufnahme 
von Verträgen zuständig sind, gerichtlich erfolgen. Der Erwerber, sowie der 
Veräußerer kann jedoch von dem anderen Vertranschließenden verlangen, daß die 
Auflassung vor dem zuständigen Amtsgericht erfolge. 
Werden dem zuständigen Amtsgericht mehrere Gesuche auf Eintragung 
des Eigenthümers vorgelegt, so erfolgt die Erledigung nach der Reihenfolge der 
Vorlegung. 
Eintragungen, welche der Erwerber in der über die Auflassung auf- 
genommenen Urkunde bewilligt hat, erfolgen bei der Eintragung des Erwerbers 
als Eigenthümers auf Grund dieser Bewilligung. 
S. 6. 
Den Erben im Sinne der eingeführten Gesetze und dieses Gesetzes stehen 
gleich die sonstigen allgemeinen Rechtsnachfolger auf den Todesfall. 
Die Vorschrift des §. 5 Absatz 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb 
findet entsprechende Anwendung, falls der Ehegatte des Erblassers in Folge des 
ehelichen Güterrechts mit Erben in Rechtsgemeinschaft steht. 
S. 7. 
Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig zu machen, wirkt, sofern 
die Widerruflichkeit des Ueberganges nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen 
einen Dritten, welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben hat, 
nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der Rückgängigmachung bereits 
eingetreten und dieses dem Dritten bekannt war. 
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wiederaufhebung eines Eigen- 
thumsüberganges finden die Bestimmungen des ersten Absatzes entsprechende An- 
wendung. 
S. 8. 
Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung eines entgegen- 
stehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden. 
Die Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche auf fällige Zinsen 
oder andere wiederkehrende Leistungen bleiben unberührt. 
S. 9. 
Die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld auf den Antheil eines 
Miteigenthümers ist ausgeschlossen.
	        
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