Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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K. 14. 
Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstück 
noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grundstück dinglich Berechtigten. 
In Ansehung der Haftung der Versicherungsgelder für Feuerschaden findet 
das Gesetz, betreffend die Haftung der Versicherungsgelder für die Ansprüche der 
Inhaber von Privilegien und Hypotheken im Bezirk des ehemaligen Appellations-= 
gerichtshofes zu Cöln, vom 17. Mai 1884 (Gesetz Samml. S. 271) Anwendung. 
Der Umfang der Haftung der Versicherungsgelder für Früchte bestimmt sich nach 
den §§9. 16, 143 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen. 
KC. 15. 
Ist die Fälligkeit der durch die Hypothek gesicherten Forderung von einer 
Kündigung abhängig, so ist in Ansehung des Anspruchs aus der Hypothek zur 
Wirksamkeit der dem Gläubiger zustehenden Kündigung erforderlich und genügend, 
daß dem Eigenthümer gekündigt wird; für die dem Schuldner zustehende Kündi- 
gung ist die Kündigung des Eigenthümers genügend und die Kündigung des 
persönlichen Schuldners, welcher nicht der Eigenthümer ist, erst von dem Zeit- 
punkt an wirksam, in welchem sie dem Eigenthümer von dem Gläubiger oder 
von dem Schuldner angezeigt worden ist. 
Der dinglichen Klage kann die Einrede, daß zunächst gegen den persönlichen 
Schuldner geklagt werden müsse (Artikel 2170 des bürgerlichen Gesetzbuchs), nicht 
entgegengesetzt werden. 
. 16. 
Der Antheil eines Miteigenthümers kann nicht zur Zwangsverwaltung und 
Zwangsversteigerung gestellt werden. 
S. 17. 
Die Bestimmung des F. 3 der Grundbuchordnung über Gerechtigkeiten 
findet auf den Nießbrauch an einem Grundstücke keine Anwendung. 
Das Pfandrecht an einem Nießbrauche wird in der Spalte „Verände- 
rungen“ der zweiten Abtheilung eingetragen. 
K. 18. 
Bei Anwendung des Formulars II (§8. 14, 15 der Grundbuchordnung) 
können die Grundstücke eines und desselben Eigenthümers auch dann, wenn sie 
in verschiedenen Bezirken (§. 1 der Grundbuchordnung) belegen sind, in einem 
Grundbuchartikel vereinigt werden. 
S. 19. 
Der §F. 16 der Grundbuchordnung findet keine Amwendung.
	        
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