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g. 31.
In den WGilen, des Gesetzes vom 19. Mai 1851, betreffend das Verfahren
in den nach d Sordnung zu behandelnden Theilungen und
Ablösungen in r* Landestheilen des linken Rheinufers (Gesetz-Samml. S. 383)
hat das Landgericht nach erfolgter Bestätigung des Theilungsplanes den Grund-
buchrichter um Vornahme der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen.
In den Fällen des §. 1 Absatz 4 des Gesetzes, betreffend die Zusammen-
legung der Grundstücke im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom
24. Mai 1885 (Gesetz-Samml. S. 156) hat die Ausei behörde
nach den für die Zusammenlegung der Grundstücke geltenden Vorschriften den
Grundbuchrichter um Vornahme der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen.
Die Eintragungen erfolgen unter entsprechender Anwendung des 8. 77 der
Grundbuchordnung.
« §.32.
DieUmschretbungemerHypothekoderGrundschuldaufdtemdenss24
bis 28 dieses Gesetzes bezeichneten Berechtigten findet unter entsprechender An-
wendung der bezeichneten Paragraphen statt.
In den Fällen der vertraglichen oder gesetzlichen Subrogation (Artikel 1250,
1251 des bürgerlichen Gesetzbuchs) ist der Gläubiger verpflichtet, die Umschreibung
der Hypothek oder Grundschuld zu bewilligen.
g. 33.
An die Stelle der §§. 52, 74 und 99 der Grundbuchordnung treten die
nachstehenden Bestimmungen:
Die Eintragung der Familienfideikommißeigenschaft erfolgt auf Ersuchen
des Oberstaatsanwalts. Die Eintragung der Fideikommißfolger erfolgt auf Vor-
legung einer Erbbescheinigung des zuständigen Richters.
Die Löschung der Fideikommißeigenschaft erfolgt auf den Nachweis;, daß
diese Eigenschaft erloschen ist.
· Die aus einer Substitution in Gemäßheit der Artikel 1048 ff. des bürger=
lichen Gesetzbuchs für den Eigenthümer eines Grundstücks oder für den Gläubiger
einer Hypothek oder Grundschuld sich ergebende Verfügungsbeschränkung ist nach
Maßgabe des §. 91 der Grundbuchordnung einzutragen. Die Verbindlichkeit,
die Eintragung zu erwirken, liegt denjenigen ob, welche gemäß Artikel 1069 des
bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet sind, die Transskription oder Inskription zu
veranlassen.
K. 34.
in Falle des §. 110 der Grundbuchordnung ist der eingetragene Eigene
thümer bercchiig, das Aufgebot zu beantragen.
Beantragt der Gläubiger im Falle des §. 111 der Grundbuchordnung das
Aufgebot, so hat er nachzuweisen, daß der Eigenthümer die Fortdauer der Be-
lastung des Grundstücks zu Gunsten eines Anderen anerkennt.
Oes. Samml. 1888. (Nr. 9265.) 14