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Dritter Abschnitt.
Vorschriften uͤber die erste Anlegung der Grundbuͤcher.
. 42.
Die Grundbücher werden nach Vorschrift der Grundbuchordnung von
Amtswegen unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts angelegt.
Die in §. 2 Absatz 1 der Grundbuchordnung bezeichneten Grundstücke sind
auf Antrag der Betheiligten in das Verfahren aufzunehmen.
S. 43.
Die Amtsgerichte erhalten in Ansehung derjenigen Bezirke, in welchen mit
der Anlegung der Grundbücher vorzugehen ist (§. 3), Abschrift des die einzelnen
Grundstücke und deren Besitzer nachweisenden Grundsteuerflurbuchs.
Alsbald nach dem Eingange der Abschrift des Grundsteuerflurbuchs hat
das Amtsgericht durch das Amtsblatt bekannt zu machen, daß die Anlegung
des Grundbuchs begonnen ist.
S. 44.
Die als Eigenthümer der einzelnen Grundstücke in dem Flurbuch bezeich-
neten Personen werden behufs Anlegung des Grundbuchs vorgeladen.
Dieselben sind verpflichtet, dem Amtsgerichte
1) ihre unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen;
2) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum auf sie
übergegangen ist;
3) die darauf sich beziehenden Urkunden oder andere Beweisstücke vor-
zulegen;
4) alle auf dem Grundstücke haftenden Beschränkungen des Eigenthums,
Eigenthumsvorbehalte, dingliche Rechte und Hypotheken anzuzeigen,
auch auf Verlangen des Amtsgerichts einen Auszug aus der Grund-
steuermutterrolle mit der Bescheinigung vorzulegen, daß spätere Besit-
veränderungen nicht bekannt geworden sind.
g. 45.
Wegen der dem Fiskus gehörigen Grundstücke bedarf es der Vorladung
der zu ihrer Verwaltung berufenen Staatsbehörde nur in denjenigen Fällen, in
welchen eine den Erfordernissen des §. 44 Nr. 1 bis 4 entsprechende Mittheilung
weitere mündlich zu gebende Erklärungen nothwendig macht.
g. 46.
Das Amtsgericht ist verpflichtet, dem von dem Eigenthümer benannten
Berechtigten Mittheilung von der geschehenen Anzeige zu machen. In der Mit-