Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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zu gleichem Range mit einem solchem Rechte einzutragen ist, so ist den betreffen- 
den Berechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen. 
g. 53. 
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, 
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die 
Richtigkeit des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben erworben 
hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber den- 
jenigen, deren Rechte früher als das seinige angemeldet und demnächst eingetragen 
sind, verliert. 
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nicht angemeldet wor- 
den, so finden die Vorschriften des ersten Absatzes nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des F. 7 Anwendung. 
C. 54. 
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, hat das Amts- 
gericht die §##. 48, 50 bis 53 innerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier 
Wochen durch das Amtsblatt und durch zwei Zeitungen, von denen mindestens 
eine in dem Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts erscheint, wörtlich mit An- 
gabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, bekannt zu machen. 
55. 
« Die Eintragung des Eigenthümers und der Belastungen erfolgt nach Ab- 
lauf der im F. 48 bezeichneten Frist. 
g. 56. 
Wird vor der Anlegung des Grundbuchs dem Amtsgericht nachgewiesen, 
daß ein Zwangsversteigerungs= oder Vertheilungsverfahren beantragt oder eine 
Zustellung auf Grund des Artikels 2183 des bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt ist, 
so hat die Anlegung des Grundbuchs erst dann zu erfolgen, wenn das Grund- 
stück von den eingetragenen Lasten durch Zahlung oder Hinterlegung des Kauf- 
preises befreit ist oder die Lasten seitens des Erwerbers übernommen sind. Falls 
jedoch innerhalb drei Monaten nach dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsver- 
fahren oder nach der endgültigen Feststellung eines Preises im Hypothekenreinigungs- 
verfahren das Vertheilungsverfahren nicht beantragt ist, so ist mit der Anlegung 
des Grundbuchs vorzugehen. Alsdann ist bei allen Rechten, für welche statt des 
Grundstücks der Preis haftet, einzutragen, daß sie auf die Höhe des Preises 
beschränkt bleiben. 
Wird der im ersten Absatz bezeichnete Nachweis nach der Anlegung des 
Grundbuchs, aber vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze geführt, so ist 
das von Amtswegen im Grundbuch zu vermerken. In diesem Falle treten die 
eingeführten Gesetze erst nach Löschung des Vermerks in Kraft Die Löschung 
erfolgt, sobald nach den Vorschriften des ersten Absatzes das Grundbuch anzu-
	        
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