Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
S. 70. 
Jedes Amtsgericht ist zuständig für die Aufnahme derjenigen Urkunden, 
welche aus Anlaß der ihm obliegenden Anlegung und Weiterführung des Grund- 
buchs errichtet werden, jedoch mit Ausnahme von Testamenten, Schenkungen 
und Eheverträgen. 
S. 71. 
Bei den Verhandlungen über die Anlegung der Grundbücher, sowie 
bezüglich der Aufnahme der zum Zwecke der Anlegung erforderlichen Urkunden 
haben sich die Amtsgerichte gemäß F. 87 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (Gesetz-Samml. S. 230) Rechts- 
hülfe zu leisten. Der ersuchte Richter ist in gleichem Umfange zuständig, wie 
der ersuchende Richter. 
g. 72. 
Bei den im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Grundbuchsachen zu bewirken- 
den Zustellungen unterbleibt die Uebergabe einer beglaubigten Abschrift der Zu- 
stellungsurkunde. Auf dem zu übergebenden Schriftstück ist jedoch der Tag der 
Zustellung von dem zustellenden Beamten unter Beifügung seiner Untersrst 
zu vermerken. 
Sofern nicht die Umstände des einzelnen Falles eine Ausnahme begründen, 
erfolgen die Zustellungen durch Aufgabe zur Post oder nach Ermessen des Gerichts 
durch Umlauf. 
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post wird die Zustellung nicht als 
bewirkt angesehen, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Wohnt die 
Person, welcher zugestellt werden soll, nicht in dem Bezirk des Gerichts, so ist 
die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. 
Auf die Zustellung durch Umlauf finden die Bestimmungen der 9#. 165 
bis 172 der Civilprozeßordnung und die S. 22 und 23 Absatz 2 bis 4 des Ge. 
  
setzes, betreffend das Verfahren in Au iten, vom 
18. Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 59) entsprechende Anwendung. 
S. 73. 
Bei der Aufnahme und Beglaubigung der Verhandlungen, Anträge und 
Urkunden finden die Vorschriften der Artikel 15, 16, 17, 19, 24 bis 31, 58 der 
Verordnung und Taxordnung für die Notarlen in den heinprovirzen vom 
25. April 1822 (Gesetz Samml. S. 109) mit Ausschluß der in diesen Bestim- 
mungen enthaltenen Strafandrohungen entsprechende Anwendung. Der Zuziehung 
von Zeugen bedarf es nur bei Verhandlungen mit taubstummen, blinden oder 
solchen Personen, welche die Verhandlung nicht unterschreiben können. An Stelle 
der Zuziehung der Zeugen genügt jedoch die Zuziehung des Gerichtsschreibers.
	        
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