bestimmt sind, werden auch für die nur angefangenen Beträge die vollen Sätze
berechnet.
S. 1.
Für die bloße Auf= oder Annahme von Gesuchen wegen Vornahme von
Beglaubigungen oder Verlautbarung von Verträgen und einseitigen Willens-
erklärungen wird nicht besonders liquidirt. Wird aber das Gesuch als unzulässig
zurlckgewiesen oder nach der Ansetzung eines Termins zurückgenommen oder wegen
des Ausbleibens eines Interessenten im Termin als zurückgenommen erachtet, so
werden erhoben:
1) von dem Betrage bis zu 300 Mark von je 30 Mark: 25 Pf., jedoch
nicht unter 50 Pf.,
2) von dem Mehrbetrage bis zu 600 Mark von je 30 Mark: 15 Pf.,
3) von dem Mehrbetrage von je 150 Mark: 25 Pf. bis zu einem höchsten
Satze von 12 Mark.
. 2.
Für die Aufnahme und Ausfertigung aller einseitigen Erklärungen, aller
Akte, in welchen nur von Seiten einer Partei die Uebernahme von Verbindlich-
keiten ausgesprochen wird, ohne Unterschied, ob solche Erklärungen nur von ein-
zelnen Personen oder mehreren als Theilnehmern abgegeben werden, und ob die
dem anderen Theile gemachten Zugeständnisse in demselben Akte acceptirt sind oder
nicht, sowie überhaupt für alle Akte und die auf Grund derselben zu ertheilenden
Ausfertigungen oder Atteste, insofern nicht für einzelne unten besondere Bestim-
mungen getroffen sind, ist zu erheben:
1) bei Beträgen bis zu 3 Mark einschließlich.. — Mark 25 Tf.
2) bei Beträgen bis zu 15 Mark einschließlich. — 50
3) von dem Betrage bis zu 300 Mark einschließlich von
je 75 Mark. . . .. . . . . . . . .. . . . .. . .. . . . . .. —. 75
4) von dem Mehrbetrage bis zu 600 Mark von je
150 Nrkekeekkk.X — - 50
............................... ---50-
6) von dem Mehrbetrage bis zu 3000 Mark zusätzlich 1 50
7) von dem Mehrbetrage bis zu 15 000 Mark von
je 3 000 Mark .. . . . . . ... .. . ... . . . . . . . . ..
8) von dem Mehrbetrage bis zu 30 000 Mark zusätzlich
9) von dem Mehrbetrage bis zu 60 000 Mark zusätlich
10) bei Objekten über 60 000 Mark zusätzlich noch .
1
Diese Sätze werden auch dann erhoben, wenn die Kontrahenten sich zu dem
Inhalte eines schriftlich abgefaßten Vertrages bekennen, ohne Unterschied, ob dieser
ein einseitiger oder mehrseitiger und ob die Erklärung nur von dem einen oder
von beiden Theilen erfolgt.
50
I ee
S = — —