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(Nr. 9326.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschul-
lasten vom 14. Juni 1888 (Gesetz Samml. S. 240). Vom 31. März 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen Umfang
der Monarchie, was folgt:
Artikel I.
Die Höhe des nach F.1 AbsKatz des Gesetzes vom 14. Juni 1888, be-
treffend die Erleichterung der Volksschullasten, aus der Staatskasse zu leistenden
jährlichen Beitrags zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den
Volksschulen wird fortan so berechnet, daß für die Stelle
1) eines alleinstehenden sowie eines ersten ordentlichen Lehrers 500 Mark,
2) eines anderen ordentlichen Lehrers 300 Mark und einer ordentlichen
Lehrerin 150 Mark,
3) eines Hülfslehrers und einer Hülfslehrerin 100 Mark
gezahlt werden.
Artikel II.
Wo bei Volksschulen für Kinder, welche innerhalb des Bezirks der von
ihnen besuchten Schule einheimisch sind, eine Erhebung von Schulgeld noch statt-
findet, fällt dasselbe in demjenigen Betrage fort, um welchen in Folge der Ein-
richtung neuer Schulstellen in einem Schulverbande nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes vom 14. Juni 1888 oder gemäß der Vorschrift in Artikel I des gegen-
wärtigen Gesetzes eine Erhöhung des Staatsbeitrages bereits eingetreten ist oder
fortan eintritt.
Das hiernach einstweilen vom 1. April 1889 ab noch zulässige Schulgeld
ist nach §. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1888 erneut festzustellen.
Artikel III.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1889 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der geistlichen,
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 31. März 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. Herrfurth.
v. Schelling.
Redigirt im Burcau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.