Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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g. 7. 
Wenn der Besitzer des Hauptgutes innerhalb einer bestimmten, nach Bedarf 
angemessen zu verlängernden Frist die Verwendung des Kaufgeldes nicht nachweist, 
so hat die Generalkommission den eingetragenen Hypotheken= und Grundschuld- 
gläubigern und den zu Reallasten Berechtigten den Abverkauf und die Ertheilung 
des Unschädlichkeitszeugnisses mit der Rechtsfolge bekannt zu machen, daß, wenn 
sie nicht innerhalb sechs Wochen nach Zustellung der Bekanntmachung die Ver- 
wendung des Kaufgeldes bei der Generalkommission beantragen, ihr Recht auf 
das abverkaufte Trennstück mit dessen Abschreibung erlischt und Ansprüche auf das 
Kaufgeld nicht mehr erhoben werden können, oder daß — wenn die Abschreibung 
gemäß §. 4 Nr. 3 und b schon erfolgt ist — ihr Recht auf das Kaufgeld erlischt. 
Ist ein eingetragener Gläubiger (Absatz 1) todt oder dem Aufenthalte nach 
unbekannt oder nicht mehr Besitzer der Forderung, oder kann ihm die Bekannt- 
machung nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zugestellt werden, so erfolgt 
die öffentliche Bekanntmachung zweimal in dem Amtsblatte derjenigen Regierung, 
in deren Bezirk das Trennstück liegt und nach dem Ermessen der Generalkom- 
mission außerdem in einem anderen öffentlichen Blatte mit entsprechend gleicher 
Rechtsfolge. 
Läßt sich die Ermittelung des legitimirten Rechtsnachfolgers und die Be- 
kanntmachung an denselben ohne Schwierigkeit bewirken, so steht der General- 
kommission frei, diesen Weg statt der öffentlichen Bekanntmachung einzuschlagen. 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist 
oder des Termins findet nicht statt. 
KS. S. 
Für die in Folge Ertheilung des Unschädlichkeitszeugnisses von der General= 
kommission zu stellenden Anträge auf Eintragung und Löschung im Grundbuche 
ist der §. 41 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 maßgebend. 
Eine Prüfung der von der Generalkommission bescheinigten Verwendung 
steht dem Grundbuchrichter nicht zu. 
Die Generalkommission kann die Eintragung eines Vermerks dahin bean- 
tragen, daß später einzutragende Gläubiger weder das abverkaufte Trennstück noch 
das Kaufgeld in Anspruch nehmen dürfen. 
K. 9. 
Auf das Verfahren und das Kostenwesen finden, soweit dieses Gesetz nicht 
besondere Bestimmungen enthält, die in der Provinz Hannover für Gemeinheits- 
theilungs= und Verkoppelungssachen geltenden allgemeinen Vorschriften sinngemäße 
Anwendung. 
Gegen die Verfügungen der Generalkommission ist die Verufung nicht 
zulässig.
	        
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