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Uebertrag. . .. 10 846 000 Mark,
5) von Lichtenberg-Friedrichsfelde nach Wriezen die
Summe von . . . . . . . .. . . . ... . ... .. . . . ... 4000000
6) von Johannisthal-Niederschömweide nach Spindlers-
feld die Summe von ... .......... ... . . . ... 215000
7) von Schönholz nach Cremmen die Summe von. 1945000
8) von Jüterbog nach Treuenbrietzen die Summe von 1 320 000
9) von Biederitz nach Loburg die Summe von . . 1 900000
10) von Etgersleben nach Förderstedt die Summe von 1 535000
11) von Oberröblingen a. H. nach Allstedt die Summe von 590 O000oe
12) von Reinsdorf oder einem in der Nähe belegenen
Punkte der Linie Sangerhausen—Erfurt nach Franken-
hausen (Kyffhäuser) die Summe von . . . . . . . ... 1 540 000
13) von Helmstedt nach Oebisfelde die Summe von 3 850 000
14) von Arolsen nach Corbach die Summe vo ... 1920000.
15) von Hemer nach Sundwig die Summe von . . .. 180 000
16) von Düren nach Kreuzau die Summe von . . ... 524000
b) zur Beschaffung von Betriebsmitteln:
die Summe ddna ⅛X⅛ ⅛X⅛X: 5 883 000
zusammen. 36248 000 Mark
zu verwenden, sowie -
II. das Eigenthum der, der Niederländisch-Westfälischen Eisenbahn-
gesellschaft gehörenden Eisenbahnstrecken von Winterswyk nach
Bismarck und von Winterswyk nach BVocholt, soweit dieselben auf
Preußischem Staatsgebiete belegen sind, nach Maßgabe der Be-
stimmungen des obigen Vertrages vom 24./31. Oktober 1888 gegen
Zahlung des im F. 3 des Vertrages vereinbarten Kauppreises von
6254251 Mark 47 Tf.
zu übernehmen.
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. I litt. a 1 bis 16 auf.
geführten Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen
erfüllt sind:
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs-
verfahren festzustellenden Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Be-
stimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der
dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung
für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmt-
lichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder
Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für