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Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 5.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, von der Summe von 4000 000 Mark,
welche durch das Gesetz, betreffend die Erweiterung der Staatseisenbahnen und
die Betheiligung des Staates bei mehreren Privateisenbah vom
9. März 1880 (Gesetz-Samml. S. 169) im §. 1 unter 7 für den Bau einer
Eisenbahn von Emden über Norden nach der Oldenburgischen Landesgrenze in
der Richtung auf Jever nebst Abzweigung von Georgsheil nach Aurich bewilligt
ist, den Betrag von 72000 Mark zur Herstellung einer Verbindung der genannten
Eisenbahn mit dem nordwestlichen Eachun) Ufer des Ems-Jade-Kanals bei Emden
und einer Ladestelle daselbst zu verwenden.
C. 6.
Jede Verfügung der Statsregierung über die im F. 1 unter Nr. I und II,
im F§. 2 unter Nr. 1 und lI und im J. 5 bezeichneten Eisenbahnen beziehungs-
weise. Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zu-
stimmung beider Häuser des Landtages.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile, und auf die
unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.
S. 7.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Bvetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Vallhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Bismarck.
Herrfurth. v. Schelling.
(Nr. 028.) 107