Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

G. 5. 
Den Vorsitz des Kirchenvorstandes führt der Pfarrer, unter mehreren 
Pfarrern der nach den Dienstjahren älteste. 
Bei Erledigung des Pfarramtes oder in Fällen dauernder Verhinderung 
tritt ein vom Konsistorium zu ernennender Geistlicher als stellvertretender Parr- 
geistlicher in den Kirchenvorstand ein. 
S. 6. 
Der Kirchenvorstand versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der Regel 
monatlich einmal an dem ein= für allemal von ihm festgesetzten Tage; zu außer- 
ordentlicher Sitzung, so oft der Vorsitzende denselben durch schriftliche oder orts- 
übliche Einladung beruft. Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn 
mindestens die Hälfte der Kirchenältesten unter Angabe des Zweckes dieselbe be- 
antragt. Zu den Sitzungen ist in der Regel ein kirchliches Gebäude zu benutzen. 
F. 7. 
Die Sitzungen des Kirchenvorstandes sind nicht öffentlich. Sie werden 
mit Gebet eröffnet und in der Regel mit Gebet geschlossen. Jedes Mitglied des 
Kirchenvorstandes ist verpflichtet, über alle die Seelsorge und die Kirchenzucht, 
die Amtsthätigkeit des Pfarrers und der Kirchendiener berührenden Angelegenheiten, 
sowie über die sonst als vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu 
beobachten. - 
§.8. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der Mitglieder an der Abstimmung Theil genommen hat. Die Beschlüsse werden 
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. Mitglieder, welche 
an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich betheiligt sind, haben sich der 
Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kirchen- 
vorstandes bei der Verhandlung anwesend sein. Ueber die gefaßten Beschlüsse 
wird ein Protokoll geführt, welches in das Protokollbuch eingetragen, vorge- 
lesen und von dem Vorsitzenden, sowie mindestens einem Kirchenältesten unter- 
schrieben wird. 
Dritten gegenüber werden Beschlüsse des Kirchenvorstandes durch Auszüge 
aus dem Protokollbuche bekundet, welche von dem Vorsitzenden beglaubigt werden. 
Ausfertigungen ergehen unter der Unterschrift des Worsitzenden. 
“ G. 9. 
Der Kirchenvorstand hat die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren 
Angelegenheiten zu vertreten. 
Die Kirchenältesten haben den Pfarrer in seiner pfarramtlichen Thätigkeit 
zu unterstützen. 
(Nr. 9330.) 17°
	        
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