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2) bei einem Lebensalter von mehr als sechszig Jahren;
3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Kränklichkeit,
häufige Abwesenheit, Dienstverhältnisse, welche mit dem Amte un-
vereinbar sind.
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe
entscheidet der Kirchenvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche von Zu-
stellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von vierzehn Tagen läuft, das
Konsistorium endgültig.
Wer sich nach Verwerfung seines Entschuldigungsgrundes weigert, das Amt
eines Gemeindeverordneten zu übernehmen oder fortzuführen, verliert das kirchliche
Wahlrecht; dasselbe kann ihm auf sein Gesuch vom Kirchenvorstande wieder bei-
gelegt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt war.
G. 28.
Ist für die Gemeindeverordnetenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten,
weil Wahlberechtigte nicht erschienen si nd, oder die Erschienenen die Vornahme
der Wahl geweigert haben, oder weil die Wahl auf gesetzlich nicht wählbare
Personen gefallen ist, so hat der Kirchenvorstand die Gemeindeverordneten zu er-
nennen. Ist die Wahl nur zum Theil auf gesetzlich nicht wählbare Personen
gefallen, so beschränkt sich das Ernennungsrecht des Kirchenvorstandes auf deren
Ersetzung durch wählbare Personen.
Auf ernannte Gemeindeverordnete finden die Bestimmungen des §. 27 sinn-
gemäße Anwendung.
S. 29.
Das Amt der Gemeindeverordneten dauert sechs Jahre. Von drei zu drei
Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar und
bleiben jedenfalls bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.
Die Ausscheidenden werden das erste Mal durch das Loos bestimmt, später
entscheidet die Amtszeit.
S. 30.
st das Amt eines Gemeindeverordneten außer der Zeit erledigt, so wählt
die Gemeindevertretung für die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Ersatzmann.
Die Entlassung eines Gemeindeverordneten erfolgt:
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaftz
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit.
Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des Angeschuldigten und des Kirchen-
vorstandes durch das Konsistorium. Durch Einlegung der Berufung wird die
Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung aufgehalten. Das Konsistorium ist
jedoch befugt, vorläufig die Suspension des Gemeindeverordneten auszusprechen.