Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Ablauf der Woche, in welcher die Verkündigung der Wahl stattgefunden hat, 
bei dem Kirchenvorstande anzubringen. Ueber die Einwendungen entscheidet das 
Konsistorium. Versäumniß der Frist bewirkt, daß eine abändernde Entscheidung 
für die stattgehabte Wahl ohne Bedeutung bleibt. 
Das Amt der Aeltesten dauert zwölf Jahre; die Bestimmungen des H9. 29 
finden sinngemäße Anwendung. 
Die Wahl der neuen Mitglieder des Kirchenvorstandes erfolgt in der ersten 
Sitzung, welche die Gemeindevertretung nach der mit dem Ablauf der Amtszeit 
der Kirchenältesten zusammenfallenden regelmäßigen Erneuerungswahl abhält. 
Die Bestimmungen der §§. 27 und 30 über Ablehnung und Niederlegung 
des Amtes, sowie über Ersatzwahl und Entlassung finden auch auf das Kirchen- 
ältestenamt sinngemäße Anwendung. 
S. 36. 
Verweigert die Gemeindevertretung die Wahl der Kirchenältesten oder ist 
dieselbe auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen, so hat für das Mal das 
Konsistorium die Aeltesten zu ernennen. Sind nur zum Theil gesetzlich nicht 
wählbare Personen gewählt, so sind nur an deren Stelle andere zu ernennen. 
§. 37. 
Ein Kirchenvorstand) welcher beharrlich seine Pflichten vernachlässigt oder 
verweigert, kam vom Konsistorium aufgelöst werden. In diesem Falle hat das 
Konsistorium sogleich eine Neuwahl der Aeltesten durch die Gemeindeverordneten 
auszuschreiben. 
Das Konsistorium kann dabei den bisherigen Aeltesten die Wählbarkeit für 
die anstehende Wahl entziehen. 
. 38. 
Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht, sowohl der Staats- 
behörden, als der vorgesetzten Kirchenbehörden, die Gemeinden und ihre Organe 
zu einer pflichtmäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen 
zu ertheilen und erforderlichenfalls die gesetzlich statthaften Zwangsmittel anzu- 
wenden, erfährt durch diese Ordnung keine Veränderung. 
  
Redigirt im BVurenu des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerii.
	        
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