Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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3) von Nakel nach Konitz oder einem anderen geeigneten Punkte der Linie 
Schneidemühl—Dirschau 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Bromberg, 
4) von Nimptsch nach Gnadenfrei 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Breslau, 
5) von Lichtenberg -Friedrichsfelde nach Wriezen, 
6) von Johannisthal—Niederschönweide nach Spindlersfeld, 
7) von Schönholz nach Cremmen 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Berlin, 
8) von Jüterbog nach Treuenbrietzen, 
9) von Oberröblingen a. H. nach Allstedt, 
10) von Reinsdorf oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Linie 
Sangerhausen—Erfurt nach Frankenhausen (Kyffhäuser) 
der Königlichen Eisenbabn-Direktion zu Erfurt, 
11) von Biederitz nach Loburg, 
12) von Etgersleben nach Färderstedt, 
13) von Helmstedt nach Oebisfelde 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Magdeburg, 
14) von Arolsen nach Corbach, « 
15) von Hemer nach Sundwig 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Elberfeld, 
16) von Düren nach Kreuzau 
der Königlichen Eisenbahn-Direktion (linksrheinischen) zu Cöln; 
B. der Bahnverbindung 
zwischen Merchweiler und Göttelborn 
ebensaus der Königlichen Eisenbahn-Direktion (linksrheinischen) zu 
Cöln 
übertragen wird. 
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von 
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen 
Anwendung finden soll: 
1) für die unter A Nr. 1 bis 13, 15 und 16 bezeichneten Eisenbahnen 
und die unter B bezeichnete Bahnverbindung — bezüglich der unter A 
Nr. 9, 10 und 13 aufgeführten Linien von Oberröblingen a. H. nach 
Allstedt, von Reinsdorf oder einem in der Nähe belegenen Punkte der 
Linie Sangerhausen—Erfurt nach Frankenhausen (Kyffhäuser) und von 
Helmstedt nach Oebisfelde für den im diesseitigen Staatsgebiete be- 
legenen Theil derselben — sowie
	        
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