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2) auch für diejenigen im F. 2 unter Nr. I und unter Nr. II 3 bis 7,
10 bis 14 und 16 sowie im §. 5 des obenerwähnten Gesetzes vom
8. April d. J. innerhalb diesseitigen Staatsgebietes vorgesehenen Bau-
ausführungen, für welche das Enteignungsrecht nicht berceits nach den
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder früheren landesherrlichen
Erlassen Platz greift.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 10. April 1889.
Wilhelm.
v. Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 26. November 1888, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Remscheid im Kreise Lennep
zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für den Neubau
einer Straße durch das Morsbachthal von Haddenbach nach Müngsten
innerhalb ihres Bezirks in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf, Jahrgang 1889
Nr. 14 S. 111, ausgegeben den 6. April 1889;,
2) der Allerhöchste Erlaß vom 6. Februar 1889, betreffend die Verlängerung
der der Altona-Kaltenkirchener Eisenbahngesellschaft in der Allerhöchsten
Konzessionsurkunde vom 27. April 1883 für die Herstellung der Zweig-
bahn nach dem Himmelmoor gestellten Frist bis zum 9. Juli 1894, durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 11 S. 71, aus-
gegeben den 2. März 1889)
3) das Allerhöchste Privilegium vom 6. Februar 1889 wegen Ausgabe von
500 000 Mark vierprozentiger Vorzugsanleihescheine der Warstein-Lippstadter
Eisenbahngesellschaft durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arns-
berg Nr. 13 S. 103, ausgegeben den 30. März 1889;
4) der Allerhöchste Erlaß vom 11. Februar 1889, betreffend die Herabsetzung
des Zinsfußes der von der Stadt Lauban auf Grund des Allerhöchsten
Privilegiums vom 19. November 1877 aufgenommenen Anleihe auf
3½ Prozent, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Liegnitz
Nr. 13 S. 83, ausgegeben den 30. März 1889;
5) der Allerhöchste Erlaß vom 20. Februar 1889, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts, sowie des Rechts zur Chausseegelderhebung an den
(Nr. 9332.)