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(Nr. 9336.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Staats-
mitteln zur Hebung der wirthschaftlichen Lage in den nothleidenden Theilen
des Regierungsbezirks Oppeln, vom 23. Februar 1881. Vom 1. Mai 1889.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Der §. 3 des Gesetzes, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur
Hebung der wirthschaftlichen Lage in den nothleidenden Theilen des Regierungs-
bezirks Oppeln, vom 23. Februar 1881 (Gesetz-Samml. S. 25) erhält fol-
genden Zusatz:
Aus der in Ziffer 1 bezeichneten Summe können bis zum Gesammtbetrage
von zwei Millionen Mark Beihülfen zu Flußregulirungen an öffentliche Wasser-
genossenschaften, Deichgenossenschaften und Kommunalverbände nach den im F. 6
Absatz 3 dieses Gesetzes festgesetzten Grundsätzen gewährt werden.
Ferner können aus der in Ziffer 1 bezeichneten Summe bis zum Gesammt-
betrage von 200 000 Mark Beihülfen zu Folgeeinrichtungen nach den im F§. 8
Nr. 1 dieses Gesetzes festgesetzten Grundsätzen gewährt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Mai 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling.
v. Verdy.
(Nr. 9337.) Gesetz, betreffend die Beseitigung der durch die Hochwasser im Sommer des
Jahres 1888 herbeigeführten Verheerungen. Vom 8. Mai 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Das Gesetz vom 13. Mai 1888, betreffend die Bewilligung von Staats-
mitteln zur Beseitigung der durch die Hochwasser im Frühjahre 1888 herbei-
geführten Verheerungen (Gesetz Samml. S. 103), wird auf die Beseitigung der-