Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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e) Verträge (Pacht- oder Afterpachtverträge), welche die Uebernahme der 
Rechte und Pflichten aus einem Pachtvertrage seitens eines neuen Pächters 
zum Gegenstande haben, unterliegen, gleichviel ob der Verpächter dem Vertrage 
beigetreten ist oder ihn mitabgeschlossen hat, einem Stempel von höchstens 1 Mark 
50 Pf., wenn diese Verträge von dem Pächter beziehungsweise von dessen Erben 
mit dem Ehegatten, oder mit einem Verwandten des Pächters bis zum dritten 
Grade, oder mit einem Verschwägerten desselben bis zum zweiten Grade, auch 
wenn die Ehe, wodurch das Schwägerschaftsverhältniß begründet wurde, nicht 
mehr besteht, aus dem Grunde abgeschlossen sind, weil der Pächter durch den 
Tod oder sonstige unvermeidliche Ursachen außer Stand gesetzt ist, die Pachtsache 
zu gebrauchen und zu nutzen. 
War der Vertrag, in welchen der neue Pächter eintritt, noch nicht für die 
volle Vertragsdauer versteuert, so haftet letzterer für die erst nach seinem Eintritt 
in das Pachwerhältniß fällig werdenden Theilzahlungen. 
S. 2. 
Für amtliche Führungszeugnisse in Privatsachen ist eine Stempelabgabe 
nicht zu entrichten. r 
Der Stempel für Leichenpässe kann von der ausstellenden Behörde ermäßigt 
oder nachgelassen werden. 
. 4. 
In der Provinz Hannover unterliegen polizeiliche Erlaubnißscheine zum 
Betriebe der Gast- oder Schankwirthschaft und zum Kleinhandel mit Getränken 
dem für Ausfertigungen vorgeschriebenen Stempel von 1 Mark 50 Pfennig. Die 
entgegenstehende Bestimmung des F. 6)7 des Gesetzes vom 24. Februar 1869 
(Gesetz Samml. S. 366) wird aufgehoben. 
S. 5. 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche ganz oder theilweise auf einen 
Handels= oder Gewerbebetrieb irgend welcher Art gerichtet sind, haben den Stem- 
pelfiskalen die Einsicht ihrer Verhandlungen zum Zweck der Stempelvisitation zu 
gestatten. 
S. 6. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Braunschweig, den 19. Mai 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. 
  
  
 
	        
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