Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

—  139  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

⅝1-—  Nr.  20.—

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Jürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelischen  Landeslirche
  in  den  neun  älteren  Provinzen  der  Menarchie,  S.  139.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen
und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Helmstedt  nach  Oebisfelde,  S.  119.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  .,  S.  153.

 

(Nr.  9349.)  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der
evangelischen  Landeskirche  in  den  neun  älteren  Provinzen  der  Monarchie.
Vom  15.  Juli  1889.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Geltungsbereich  des  Gesetzes,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in
den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  3.  Juni  1876  (GesetzSamml.
S.  125),  was  folgt:

Artikel  1.

Die  Vertretung  und  Verwaltung  des  nach  dem  anliegenden  Kirchengesetz
begründeten  Pfarrwituven=  und  Waisenfonds  regelt  sich  nach  Artikel  19  des
Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.  S.  125)  beziehungsweise  F.  25  des
„anliegenden  Kirchengesetzes.

Artikel  2.

Dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  der  evangelischen  Landeskirche  wird
vom  1.  Oktober  1889  ab  seitens  des  Staats  eine  dauernde,  halbjährlich  im
Voraus  zahlbare  Rente  im  Betrage  von  jährlich  800  000  Mark  überwiesen.

Der  Fonds  übernimmt  dagegen  alle  Verpflichtungen,  welche  der  Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt  gegenüber  den  gegenwärtigen  und  den  künftigen
Wittwen  der  im  Dienst  der  Landeskirche  verstorbenen  Geistlichen  einschließlich  der
Emeriten  bis  dahin  obgelegen  haben.

Demselben  werden  von  diesem  Zeitpunkt  ab  die  Wittwenkassenbeiträge  der
bis  dahin  versicherten  Geistlichen  überwiesen,  auch  gehen  auf  ihn  die  sonstigen
hiermit  in  Zusammenhang  stehenden  Rechte  der  Allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt
  über.

Oes.  Sammi.  1889.  (Nr.  9310.)  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1889.