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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23—
JInhalt: Staatsvertrag zwischen Preuhen und Schwarzburg. Rudolstadt wegen Herstellung elner Elsenbahn
von Reinsdorf nach Frankenhausen, S. 161. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc.
S. 107.
(Nr. 9355.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Schwarzburg. Rudolstadt wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Reinsdorf nach Frankenhausen. Vom 1. Dezember 1888.
S#n Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Durchlaucht
der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt haben zum Zwecke einer Vereinbarung über
die Herstellung einer Eisenbahn von Reinsdorf nach Frankenhausen zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Staatsrath Ferdinand Hauthal,
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von
Reinsdorf oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Linie Sangerhausen-
Erfurt nach Frankenhausen für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die ge-
setzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung gestattet der Königlich
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres
Staatsgebietes.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Kongiuch Preußischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie
Cel. Sauml. 1889. (r. 9355)) 33
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1889.