Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 162 — 
bezüglich der Anlegung von Stationen in dem Schwarzburg-Rudolstädtischen 
Gebiete etwaige besondere Wünsche der Fürstlichen Regierung thunlichst berück- 
sichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung 
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, 
Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst 
der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb 
ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche 
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlichen Regierung angeordnet oder 
genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger 
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Regierung verpflichtet 
sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der 
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kosten- 
aufwand erwächst. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Geleise soll 1#135 Meter im Lichten der Schienen be- 
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1. 
benannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisen- 
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und dem- 
nächst zu betreiben. « 
Artikel IV. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung übernimmt für den 
Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in 
Anerkennung der für die betrefsenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit ver- 
knüpften Vortheile — die Verpflichtung: 
1) den gesammten zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und 
Boden der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Ver- 
flgung zu stellen; · - 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent- 
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens 
und Betriebes der Bahn zu gestatten; 
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren 
Zuschuß von 90 000 Mark, in Worten: „Neunzigtausend Mark“) zu 
gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von 
Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach 
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.