Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

—  161  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  23—

 

 

JInhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preuhen  und  Schwarzburg.  Rudolstadt  wegen  Herstellung  elner  Elsenbahn

von  Reinsdorf  nach  Frankenhausen,  S.  161.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.
S.  107.

 

(Nr.  9355.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg.  Rudolstadt  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Reinsdorf  nach  Frankenhausen.  Vom  1.  Dezember  1888.

S#n  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über
die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Reinsdorf  nach  Frankenhausen  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Staatsrath  Ferdinand  Hauthal,

welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn  von
Reinsdorf  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Linie  Sangerhausen-Erfurt
  nach  Frankenhausen  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie  die  gesetzliche
  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  gestattet  der  Königlich
Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  ihres
Staatsgebietes.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Kongiuch  Preußischen
Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahn,  wie

Cel.  Sauml.  1889.  (r.  9355))  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1889.