Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Artikel XIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege 
des Schriftwechsels erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 1. Dezember 1888. 
(L. S.) Dr Micke. (L. S.) Hauthal. 
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt wegen 
Herstellung einer Eisenbahn von Reinsdorf nach Frankenhausen. 
Vom 1. Dezember 1888. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschlusse und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Reinsdorf nach Frankenhausen vereinbarten Staatsvertrages zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende Erklärungen 
aufgenommen worden, welche mit der Ratifikation des Vertrages als mitgenehmigt 
gelten und mit den Vereinbarungen des Vertrages selbst gleichverbindliche Kraft 
haben sollen. 
Zu Artikel IV und V. 
Die Verpflichtungen im Artikel IV Nr. 1 und Artikel V sind seitens der 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung unter der Voraussetzung über- 
nommen, daß der Grund und Voden, welcher 
a) zur Stationsanlage bei Bretleben erforderlich ist, 
b) auf der Strecke zwischen dem bei Gelegenheit des Brückenbaues über 
die Unstrut voraussichtlich zur Ausführung gelangenden Durchstich und 
dem dadurch abgeschnittenen Unstrutbogen für die Bahnanlage ge- 
braucht wird, 
seitens der Preußischen Interessenten der Königlich Preußischen Regierung unent- 
geltlich und lastenfrei in dem im Artikel V bezeichneten Umfange zur Verfügung 
gestellt wird. 
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen Aus- 
fertigungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und
	        
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